Berrufssoldat in Berlin mit Canabis erwischt

31. März 2015 23:02 |
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Strafrecht


Beantwortet von


23:56

Ich hatte letzte Woche in Berlin die Polizei bei mir in der Wohnung. Dieser hat in meiner Wohnung eine kleine Tüte mit Canabis gefunden und nun befürchte ich, dass mein Dienstherr die Bundeswehr davon unterrichtet wird.

Der Polizeibeamte hatte mir gesagt, dass die Menge wohl keine Strafrechtlichen konsequenzen haben wird und das das Verfahren eingestellt werden wird. Aber er muss es dennoch melden.

Nun habe ich die Befürchtung, dass der Dienstherr darüber informiert wird. Kann ich damit rechnen und wie sollte ich mir da am besten verhalten.

Vielen Dank für ihren Rat.

31. März 2015 | 23:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sind, wenn der Beschuldigte ein Soldat der Bundeswehr ist, der Dienstgrad, der Truppenteil oder die Dienststelle sowie der Standort des Soldaten festzustellen.

Die Angaben des Beschuldigten sind, soweit veranlasst, nachzuprüfen.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie durch Unterlagen darlegen, dass Sie Soldat bei der Bundeswehr sind, damit diese Angaben nicht bei Ihrem Dienstherrn nachgeprüft werden.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2015 | 23:32

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Meine Frage ist dahingehend ob eine Mitteilung nach Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) an meine Dienststelle warscheinlich ist. Nur dann hätte ich ja eine disziplinarrechtliche Prüfung zu befürchten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2015 | 23:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

In Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sind nach Nr. 19 MiStrA mitzuteilen

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,

2.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

4.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Eine Übermittlung an Ihren Dienstherrn könnte erfolgen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Das allerdings nur, wenn in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Mitteilungen sind zu richten zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt.

Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Im Falle der Ziffer 2 sind nur die Personendaten der Soldatinnen oder Soldaten, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Dienstgrad, Truppenteil oder Dienststelle sowie Standort), dem Befehlshaber des Wehrbereichs mitzuteilen. Die übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.

Für eine weitergehende Kontaktaufnahme stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth


ANTWORT VON

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