Landessanierungsprogramm Baden-Württemberg

4. März 2015 17:48 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Akteneinsicht und Auskunftsrechte der Bürgerinnen und Bürger in Verwaltungsvorgänge.

Unsere Gemeinde ist in das Landessanierungsprogramm (LSP) des Landes Baden-Württemberg aufgenommen worden und erhält damit Zuschusse für entsprechende Sanierungen im Ort in Höhe von ca. 3 Mio Euro.

Nun möchten einige Einwohner den Antrag der Gemeinde am das Land einsehen, um die Begründung für die Aufname in das LSP zu erfahren. Der Bürgermeister hat dies aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt.

Ist dies zuzlässig oder haben die Einwohner ein Recht darauf, die Begründung für die Aufnahme in das LSP einsehen zu können?

5. März 2015 | 11:41

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragesteller,

Ob der Bürgermeister (B) Ihr Ersuchen aus „datenschutzrechtlichen Gründen" ablehnen darf, wirft die Frage auf, ob das überhaupt etwas mit Datenschutz zu tun hat. Der Datenschutz wird öffentlich- wie privatrechtlich gerne als Allzweckargument missbraucht, womit man beim Kern des Datenschutzes ist: Dem Zweck der Datenerhebung und die Handhabung der Daten im gesetzlichen Rahmen dieses Zwecks.


Sie fordern aber von B Auskunft aus einem Vorgang der öffentlichen Verwaltung. Als konkret betroffener Bürger haben Sie dazu immer ein Recht auf Akteneinsicht direkt oder über eine/n Anwalt/in, § 29 VwVfG , sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Anders ist es mit der sog. behördlichen Auskunft für jedermann, also quasi ein Populareinsichtsrecht.

Solche Rechte sind bislang außerordentlich restriktiv geregelt. Ein allgemeines Recht auf Einsichtnahme des Bürgers in von der öffentlichen Hand geführte Akten gibt es aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz bislang nicht, Kopp-Ramsauer VwVfG § 29 Rn 7 m.w.N.

In 11 Bundesländern gibt es jedoch spezialgesetzliche Normen, die amtliche Informationen zugänglich machen sollen, also den überkommenen Grundsatz umkehren, dass Interna der Verwaltung den Bürger nichts angehen.

Auch der Bund hat es ein solches Gesetz. Auf Antrag müssen Behörden Informationen herausrücken oder im Einzelfall begründen, warum das nicht gehen soll.


In Ihrem Land Baden-Württemberg hat das Kabinett bisher nur ein Eckpunktepapier vorgelegt, welches ein förmliches Gesetz nicht ersetzen kann. Nicht einmal eine analoge Anwendung des Bundesgesetzes oder eine vergleichbaren Landesgesetzes (etwa Hamburg mit einem bürgerfreundlichen Gesetz) ist deshalb zulässig, weil eben keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt.

Sie können deshalb nur versuchen, unter Bezugnahme auf das Eckpunktepapiers eine Akteneinsicht nach Ermessen des Bürgermeisters zu fordern. Danach sollte der Bürgermeister zumindest im Einzelfall konkreter begründen, warum die Auskunft bzw. Einsicht nicht erfolgen darf.

Dazu sollte ihm mehr einfallen, als der plakative Hinweis auf den Datenschutz.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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