Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem Insolvenzbeschlag kann nur Ihr eigenes Vermögen unterliegen, vgl. § 35 InsO
. D.h. der Insolvenzverwalter hat grds. keinen Zugriff auf das Vermögen Ihrer Kinder.
Dies gilt aber dann nicht, wenn Ihre Kinder eine Leistung erhalten, die IHNEN zusteht, z.B. also dann wenn Ihnen Ihr Vater eine Geldsumme zusagt und diese dann an die Kinder ausbezahlt; dies wäre dann ein Fall der sog. Insolvenzanfechtung, §§ 129ff. InsO
.
Sagt Ihr Vater Ihnen aber keinen Betrag zu und schenkt er das Geld Ihren Kindern, dann wäre das Geld vor dem Zugriff durch den Insolvenzverwalter sicher.
Um jedoch auch das Haus vor einem eventuellen Zugriff des Insolvenzverwalters (unmittelbar oder z.B. über den Pflichtteils(ergänzungs)anspruch) zu schützen, würde sich ein vorinsolvenzlich zu beurkundender Erbvertrag oder Erbverzicht empfehlen; dieser wäre der Insolvenzanfechtung entzogen. Allerdings sollte in diesem Vertrag die Schenkung an die Kinder nicht erwähnt werden, um diese nicht als Gegenleistung für den Verzicht erscheinen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Hallo,
vielen Dank, das hat mir schon sehr weitergeholfen. Also nachdem die Kinder bzw. die Schenkung in dem Erbvertrag dann nicht aufgeführt werden sollte und ich in dem Erbvertrag dem Verzicht beitrete, stellt sich für mich nur noch eine Frage: Darf mein Vater dann 2017 den Kinder einfach ein Konto über 10.000 Euro eröffnen OHNE einen Schenkungsvertrag aufsetzen zu müssen? Bei 10.000 Euro ist das nicht notwendig oder?
Ich danke Ihnen herzlich. Sie waren ein sehr sehr große Hilfe.
Hallo
und vielen Dank für die Nachfrage. Grundsätzlich ist es korrekt, dass eine Schenkung einen - übrigens notariell beurkundeten - Vertrag erfordert. Dieser Formmangel wird aber in fast 100% der Fälle durch den Vollzug der Schenkung, hier die Zahlung des Betrages, geheilt. Ein aufzusetzender Vertrag ist daher nicht erforderlich. Es kann aber sinnvoll sein, dass Ihr Vater den Kindern einen sog. Vertrag zugunsten Dritter einrichtet. Diesbezüglich kann ihn aber jeder Bankmitarbeiter ausreichend beraten.
Mit freundlichen Grüßen
thomas Henning
Rechtsanwalt