Steht mir eine Provision zu als Mitarbeiterin obwohl der Endkunde nicht bezahlt hat?

26. Februar 2015 09:21 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Ich war als freie Mitarbeiterin für eine Immobilien Firma tätig.
Habe dort über einen Kunden 5 Wohnungen verkauft.
Laut Mitarbeitervertrag werden die Provisionen hälftig geteilt.
Nun hat aber der Kunde, die Rechnungen nicht beglichen und ich bekam somit auch nicht meinen Anteil an der Provision.
Meine Arbeit habe ich aber erfolgreich getätigt.

Bin ich nun berechtigt meine Rechnungen zu stellen?
Meine Chefin behauptet, wenn Sie das Geld nicht bekommt, steht mir mein Anteil auch nicht zu.

Ist das richtig?
Lohnt es sich zu klagen oder besser nicht?
Im Mitarbeitervertrag befindet sich keine Regelung für solche Fälle.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn der Kunde nicht zahlt, entfällt leider tatsächlich Ihr Provisionsanspruch.

Da Sie als freie Mitarbeiterin für ein Immobilien-Unternehmen Geschäfte vermitteln, gelten für Sie die Vorschriften über Handelsvertreter. Diese finden sich in den §§ 84 ff. HGB .

Wann eine Provision fällig, also zu leisten ist, regelt § 87 a HGB . Demnach wird die Provision fällig, wenn das Geschäft ausgeführt wurde. Zur Ausführung gehört auch die Zahlung durch den Kunden. § 87 a Abs. 2 HGB regelt daher, dass der Provisionsanspruch entfällt, wenn der Dritte (Kunde) nicht leistet.

Ausnahmsweise müsste Ihre Chefin trotzdem zahlen, wenn sie den Wegfall der Provision zu vertreten hätte. Dafür liegen nach Ihren Angaben aber keine Anhaltspunkte vor.

Da allerdings, bis auf die Zahlung des Kunden, offenbar wirksame Verträge vorliegen, sollten Sie Ihrer Chefin raten, ihre Ansprüche, notfalls auch gerichtlich, durchsetzen. Denn dann bekommen auch Sie möglicherweise noch Ihre Provision.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

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