Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bedauerlicherweise haben Sie nicht mitgeteilt, ob auch Ihr Ehemann Mieter der Wohnung ist.
Dann hätte auch gegen ihn ein
Grds. sollte der Räumungstitel gegen alle Mieter/ Bewohner der Wohnung erwirkt werden, um eine ordnungsgemäße Räumung erwirken zu können.
Ihr Ehemann hat gleichwohl neben Ihnen als Mieterin grds. gleichberechtigten Mitbesitz an der gemeinsamen Ehewohnung, auch wenn er nicht Mieter sein sollte. Voraussetzung einer Zwangsräumung ist daher ein gegen beide Ehegatten gerichteter Titel, auch wenn nur einer von ihnen Mieter der zu räumenden Wohnung ist .
In einem ähnlichen Fall hat dies der BGH , Beschluss v. 03.2008 – I ZB 56/07
so entschieden.
Sie sollten darauf hinweisen, dass der Räumungstitel auch gegen Ihren Ehemann gerichtet sein müsste, um diesen zwangsräumen zu können.
Derzeit wurde Ihr Ehemann noch nicht zum Auszug aufgefordert, so dass er auch nicht räumen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
25. Februar 2015
|
12:35
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht