Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Verärgerung in diesem Fall ist mehr als verständlich.
Tatsächlich haftet der Verkäufer eines Gebrauchtwagens nur in bestimmten Rahmen; allgemeine Risiken für den Käufer, die bei Artikeln gerauchter Art entstehen können, lassen sich nie ganz ausschliessen.
Leider wäre eine Täuschung und ein Betrug nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer im Zeitpunkt der Übergabe einen schwerwiegenden Fehler erkannt und verschwiegen hätte. Dies ist leider nicht ersichtlich. Die erneute Notwendigkeit, den Rußfilter auszutauschen, war wohl für den Verkäufer nicht vorhersehbar, so dass man über eine Täuschung nicht zu einer Haftung gelangen dürfte.
Etwas anderes gilt, wenn der Hersteller eine EIgenschaft zusichert, die er nicht halten kann.
In Ihrem Fall wirbt der Hersteller mit den Worten:
"...Und weil wir genau hinschauen, bevor wir einem gebrauchten BMW das Prädikat "BMW Premium Selection" verleihen. So fällt es uns leicht, auf jedes BMW Premium Selection Fahrzeug umfassende Gebrauchtwagen-Garantien einzuräumen, die Ihnen ein zusätzliches Plus an Sicherheit geben.... Und erst wenn wirklich alles in einem Top-Zustand ist, erhält er das BMW Premium Selection Auslieferungszertifikat. Maximale Sicherheit bieten zusätzlich die umfangreichen Garantie- und Mobilitätsleistungen. Damit Sie an Ihrem Gebrauchten für lange Zeit nichts finden – außer der Freude am Fahren. "
Die Freude am Fahren ist leider nicht von der Garantie umfasst. Leider ist aus der Beschreibung keine eindeutige Eigenschaftszusicherung erkennbar. Nur, wenn bei Übergabe nicht alles - wie beschrieben- in Top Zustand gewesen wäre, oder die Mobilitätsleistungen nicht erfüllt werden würden, hätten Sie weitergehende Ansprüche. Nachdem nun die Garantie abgelaufen ist, sehe ich anlässlich Ihrer Schilderung keine Ansprüche gegen den Händler oder Hersteller, ausser dieser hat Umstände verschwiegen, die Sie zudem beweisen müssten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Ich empfehle ggf. vor hartnäckigem Schriftwechsel mit dem Verkäufer nicht zurückzuschrecken, da oft im Wege der Kulanz einiges zu erreichen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre Information und Beratung.
Nachfrage (wie also eine anständige Entschädigung erzielen):
Rückblick: nachdem von einem Neuwagen für 60.000 Euro nach 2 Jahren für 28.000 Euro gekauft nunmehr nach weiteren 4 Jahren gerade mal 8.800 Euro übrig blieben, die ganzen Reparaturen nicht gerechnet, sollten doch noch 1-2.000 Euro Entschädigung fällig sein.
Dies zumal über 20 Arbeitstage, also 20x8 Std. = 160 Std. Zeitaufwand nur für Bringen, Warten und Abholen des Autos bei uns, den Kunden, entstanden ist.
Wie könnte eine solche überzeugende Formulierung "Kulanz / Schadensersatz" für den erfolgreichen Schriftwechsel mit derart dickhäutigen Angestellten und derart bornierten Firmen aussehen?
Klar, die wollen einen ja abtropfen lassen, nachdem kein Folgegeschäft zu erzwingen war und die einen ja ganz schön über den Tisch gezogen haben.
Welche Gewährleistung und Funktionsdauer verlangt eigentlich der Gesetzgeber für EU4 Umweltnormen? Bei Wie Airbags werden z.B: von den Zulieferern über 12 Jahre verlangt und müssen an den Verbraucher weitergegeben werden, was dieser oft gar nicht weiss.
Mit freundlichen Grüßen und noch etwas Hoffnung auf eine anständige Behandlung.
Leider ist (in Ihrem Fall) die deutsche Gesetzeslage unabhängig vom Wert einer Sache geregelt.
Der Zeitaufwand ist im deutschen Recht nicht kommerzialisierbar und grds. nicht erstattungsfähig.
EIne Formulierung kann ich Ihnen hier nicht anbieten; das Recht auf Schadenersatz ist wie folgt geregelt:
Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.