Auflagen Masterstudium

17. Februar 2015 22:35 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Auflagen für die Teilnahme an einem Masterstudiengang beziehungsweise derartigen Abschluss an einer Universität

Sehr geehrte/er Frau/Herr Rechtsanwalt/in,

es geht um folgenden Sachverhalt. Ich habe mein Bachelorstudium an einer Fachhochschule,mit der Fachrichtung "Mechatronik/ Automatisierungstechnik " mit 210 CP"s absolviert. In dem Studium habe ich mindesten Module im Wert von mindesten 30 CP"s mit zwei oder besser bestanden, auch die Bachelorarbeit wurde mit gut bzw. besser bewertet.

Momentan absolviere ich mein Masterstudium an der Otto von Guericke Universität im Bereich der Mechatronik. Zur Zulassung habe ich Auflagen bekommen. In dem Auflagenschreiben hieß es, man soll Auflagen von 15 CP"s in einem vorgeschalteten Brückensemester absolvieren und die restlichen im ersten Semester des Masterstudiums.
Dies ging aus organisatorischen Gründen der Universität nicht. Folgender Link zeigt die Prüfungsordnung, mit seiner Festlegung für die Zulassung.

http://www.bekanntmachungen.ovgu.de/media/A_Rundschreiben/1_06+Pr%C3%BCfungsordnungen/Master+_+Studieng%C3%A4nge/Mechatronik/Pr%C3%BCfungsordnung+vom+07_09_2011-p-4938.pdf

Nun habe ich alle für den Master erforderlichen Module recht gut absolviert und schreibe momentan an meiner Masterarbeit, die ich vsl. im März noch abgeben werde. Da ich noch zwei Auflagenfächer offen habe, eins davon im Drittversuch, ist meine Frage, ob dieses überhaupt rechtens ist. Da auch bei Anfragen an das zuständige Prüfungsamt keine definierte Aussage getroffen wurde, warum ich die Auflagen überhaupt machen muss. Zudem wurden mehrere Personen, die das Bachelorstudium an der selben FH, mit der selben Fachrichtung, absolviert haben zum Masterstudium unter Auflagen zugelassen. Hierbei unterschieden sich die Auflagen aber, es hatte den Anschein, dass die Auflagen willkürlich gewählt wurden.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

19. Februar 2015 | 13:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich habe mir den von Ihnen genannten Link und die dortige Prüfungsordnung näher angesehen.

Auch ich habe da nichts zum Thema "Auflagen" finden können.

Zum Einen haben Sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (da könnte man insbesondere Ihnen Auflagen machen) und zum Anderen sind keine weiteren Auflagen ersichtlich, wobei selbst das Prüfungsamt beziehungsweise der Prüfungsausschuss dieses selbst nicht erklären kann, was schon eigenartig genug ist.

Von daher läge ein hier einzuwendender Verfahrensfehler vor, was ich schriftlich erledigen würde, notfalls über einen Anwalt.

Denn um überhaupt eine Auflage machen zu können, bedarf es einer Rechtsgrundlage, an der es mir hier fehlt.

In der Begründung eine Auflage sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde/Stelle der Universität zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Hinzu kommt natürlich, dass rein willkürlich keine Auflagen gemacht werden können.

Auch die allgemeine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensrecht hilft hier zu Gunsten der Universität nicht weiter, § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz:

Denn auch dazu bedarf es einer näheren Begründung und einer Rechtsgrundlage, was ich jeweils für sich genommen hier nicht erkennen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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