Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich habe mir den von Ihnen genannten Link und die dortige Prüfungsordnung näher angesehen.
Auch ich habe da nichts zum Thema "Auflagen" finden können.
Zum Einen haben Sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (da könnte man insbesondere Ihnen Auflagen machen) und zum Anderen sind keine weiteren Auflagen ersichtlich, wobei selbst das Prüfungsamt beziehungsweise der Prüfungsausschuss dieses selbst nicht erklären kann, was schon eigenartig genug ist.
Von daher läge ein hier einzuwendender Verfahrensfehler vor, was ich schriftlich erledigen würde, notfalls über einen Anwalt.
Denn um überhaupt eine Auflage machen zu können, bedarf es einer Rechtsgrundlage, an der es mir hier fehlt.
In der Begründung eine Auflage sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde/Stelle der Universität zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Hinzu kommt natürlich, dass rein willkürlich keine Auflagen gemacht werden können.
Auch die allgemeine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensrecht hilft hier zu Gunsten der Universität nicht weiter, § 36
Verwaltungsverfahrensgesetz:
Denn auch dazu bedarf es einer näheren Begründung und einer Rechtsgrundlage, was ich jeweils für sich genommen hier nicht erkennen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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