Mietvorauszahlung bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

| 17. Februar 2015 18:21 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Frank Phileas Lemmer

Meine Ehafrau hat ein Wohnhaus mit unzähligen verschwiegenen Mängeln
gekauft. Wegen arglistiger Täuschung will sie den Kaufvertrag Zug um Zug gegen
Erstattung aller zurechenbarer Kosten rückabwickeln. Die Chancen sind dabei
sehr gut, die Frist ist gewahrt.

Nun zum Problem : Vor drei Jahren habe ich meiner Frau, wir leben mit Ehevertrag
und Gütertrennung, eine Mietvorauszahlung in Höhe von 165.000 EUR geleistet,
die wirklich geflossen ist, gegen lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht im strittigen
Objekt.

Wenn meine Frau nun prozessualen Erfolg hat und mir das Objekt nach Rückgabe
an den Verkäufer nicht mehr zur Verfügung stellen kann, was passiert mit meiner
Mietvorauszahlung ?

Ist die Mietvorauszahlung minus abgewohnten Anteil für mich verloren ?

Muß meine Frau mir meinen Schaden bei meiner Hausräumung ersetzen,
da sie dem betrügerischen Hausverkäufer ein unvermietetes Haus bei Rückgabe
schuldet, da es bei Ankauf keinen Mietvertrag gab ?

Muß der betrügerische Hausverkäufer im Rahmen eines Folgeschadens
mir, oder meiner Frau, meine Mietvorauszahlung ersetzen ?

Oder gibt es noch andere Varianten ?

Für eine präzise Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:


Wenn das Mietverhältnis vorzeitig beendet wird, gleich aus welchem Grund, hat Ihnen Ihre Frau als Vermieterin gemäß § 547 BGB die Mietvorauszahlung, abzüglich der Miete für die 3 Jahre, in denen Sie das Haus schon bewohnt haben, zu erstatten.

Ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Kosten besteht nicht, da Sie ja theoretisch auch dort wohnen bleiben könnten, was Sie aber sicherlich nicht möchten.

Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch gegen den ursprünglichen Eigentümer auf Erstattung der Mietvorauszahlung, die er im Übrigen selbst ja gar nicht erhalten hat, sondern Ihre Frau. Insoweit handelt es sich auch nicht, wie Sie offenbar meinen, um einen Folgeschaden aus der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages.

Sollte die Rückabwicklung also akut werden, empfehle ich Ihnen, mit Ihrer Frau einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen, in dem auch die Höhe der Rückzahlung Ihres Mietvorschusses geregelt wird. Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, auch eine Kostenpauschale für Ihren Umzug mit auszuverhandeln.


Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2015 | 11:41

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