Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Fragen, die ich, gemessen an Ihrem Einsatz und anhand Ihrer Angaben, wie folgt beantworten darf.
Ein Haftungsausschluss kann dadurch erreicht werden, dass die oben genannte Klausel aus dem Vertrag genommen wird beziehungsweise eine Klarstellung in den Vertrag dahingehend aufgenommen wird, dass der Träger der Bildungsmaßnahme eine entsprechende Versicherung abschließt beziehungsweise die Haftung übernimmt. Dies gilt gerade für den Bereich der leichten Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz werden Sie niemals wirksam ausschließen können.
Bei den Ausflügen oder Exkursionen haben Sie eine Aufsichtspflicht. Diese könnte Grundlage für Ansprüche bei einer entsprechenden Verletzung sein. Sofern Sie eine Bescheinigung über einen Haftungsausschluss von jedem Schüler unterzeichnen lassen wollen, gilt dies jedoch auch nur für Schäden, die nicht durch Sie im Rahmen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen, wobei Sie Ihre Aufsichtspflicht auch nicht vollständig aufheben können. Der Haftungsausschluss kann nur für Schäden gelten, auf die Sie keinen direkten Einfluss haben, z.B. Schäden, die durch die Schüler mutwillig herbeigeführt werden. Er ist nur unter sehr engen Grenzen wirksam. Zu unterscheiden sind hierbei auch die Altersgruppen, insbesondere minderjährige und volljährige Schüler sowie der Umfang und die Gefährlichkeit der Exkursionen.
Ein Haftungsausschluss, soweit er zulässig ist, muss von einem volljährigen Schüler oder den Eltern eines minderjährigen Schülers unterzeichnet sein. Der Betrieb des Auftraggebers haftet grundsätzlich mit. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an, wobei er eben auch die jeweiligen Pflichten gerade auf sie überträgt und sie unter Umständen dann in Regress nehmen kann. Hier kommt es ebenfalls auf die vertragliche Ausgestaltung des Vertrages zwischen ihnen und ihres Auftraggebers an.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim
Hallo Herr RA,
hafte ich auch, wenn nur volljährige Teilnehmer von mir unterrichtet werden ?
Danke und beste Grüße,
Zoomy
Sehr geehrter Fragesteller,
zwar sind die Obhutspflichten bei der Betreuung Volljähriger nicht so umfassend, wie bei Minderjährigen, allerdings gilt aufgrund Ihrer Stellung als Aufsichtsperson im Rahmen der Exkursion auch eine Haftungspflicht für die Dinge zu, die Sie im Rahmen der Exkursion des Unterrichts veranlassen (Veranlasserprinzip) oder sofern eine Überwachung, sofern sie notwendig ist, nicht richtig erfüllt wird (Überwachungsprinzip). Sie nehmen aufgrund des Unterrichts oder der Ausflüge eine Art "Garantenstellung" ein, aus der Sie haftbar gemacht werden können.
Dies kommt dann aber immer auf den Einzelfall an, wobei eben bei Volljährigen, vor allem außerhalb veranlaßter Tätigkeiten, auch eine Eigenhaftung in Betracht kommen kann.
Ich hoffe, Ihnen auch Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen einen angenehme Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de