Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Gefühl täuscht Sie nicht und so ein Auszug kann negative Folgen für Sie haben:
Zum einen kann hier § 1361b BGB
greifen, die die Zuweisung der Ehewohnung regelt und dort heißt es im 4. Absatz:
"(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat."
Daher ist so ein Auszug also sicherlich schon zu überlegen.
Zudem kann es aber auch tatsächlich mietvertragliche Konsequenzen haben, da man in so einem Auszug dann auch einen Aufhebungsvertrag sehen könnte, mit dem dann alle Beteiligten (Mitmieterin, also Ihre Frau und Vermieter, also Ihre Schwiegereltern ) einverstanden sind. Und wie Schwiegereltern im Falle einer Trennung dann plötzlich aussagen werden, dürfte klar sein.
Auch insoweit kann der Auszug also negative Konsequenzen haben.
Sollte gleichwohl eine Trennung zur Rettung der Ehe beabsichtigt sein, sollte schriftlich sichergestellt werden, dass diese räumliche Trennung nicht der Scheidung dient, sondern der familieären Erneuerung und damit keinesfalls Rechte an der Wohnung aufgegeben werden. Und das sollten dann ALLE (unterzeichnen, also auch die Vermieter (=Schwiegereltern).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
27. Januar 2015
|
20:07
Antwort
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