Löschung behördliches Führungszeugnis

27. Januar 2015 16:12 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Engelking

Zusammenfassung

Wie lange dauert es bist eine schwere Körperverletzung von Mai 2005 aus dem Behördlichen Führungszeugnis gelöscht werden?

Bei der Berechnung der Tilgungsfristen für Einträge im Führungszeugnis sind die Art und Höhe der verhängten Strafen entscheidend. Die längste Tilgungsfrist ergibt sich aus der schwersten Strafe. Ausgehend von einer maximal möglichen Freiheitsstrafe von 2 Jahren beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe. Damit wären die Einträge im Mai 2012 aus dem Führungszeugnis gelöscht worden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige als Prüfingenieur ein sogenates behördlichen Führungszeugnis.

Leider habe ich in der Vergangenheit (bis 2005) Mist gebaut.

1. Verurteilung: Betrug vom Arbeitsamt zu 600 Euro Geldstrafe (August 2003)
2. Verurteilung zu 3 Jahre Bewährung wegen schwerer Körperverletzung ( Mai 2005)
3. Verurteilung wegen Verstoß gegen das BTM Gesetz zu 750 Euro Geldstrafe
(September 2005)

Seitdem bin ich nie wieder strafrechtlich aufgefallen und war nie im Gefängnis.

Die genauen Tagessätze der Geldstrafen kenne ich leider nicht mehr. Ich denke, dass die Verurteilung wegen Körperverletzung die bedeutendste Verurteilung ist. Das habe ich verdient und tut mir bis heute leid. Aber Menschen können sich ändern und das habe ich...

Können Sie mir ungefähr sagen wann ich mit einer Löschung aus dem BEHÖRDLICHEN Führungszeugnis rechnen kann?

Vielen Dank!

Einsatz editiert am 27.01.2015 16:21:12

Einsatz editiert am 27.01.2015 18:52:57

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Vorab möchte ich klarstellen, dass mir Ihre Schilderung des Sachverhalts an einer Stelle merkwürdig vorkommt: Sie schreiben, Sie seien wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von "DREI Jahren Bewährung" verurteilt worden. Gem. § 56 Abs. 2 S. 1 StGB kann aber nur eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, die zwei Jahre nicht übersteigt. Ich gehe daher bei meiner Antwort zunächst davon aus, dass Sie zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurden und bloß die Bewährungszeit im Sinne des § 56a StGB drei Jahre betrug.
Letztlich ist dieser Punkt aber nur von untergeordneter Bedeutung.

Die Löschung aus dem Führungszeugnis richtet sich nach § 34 BZRG (Bundeszentralregistergesetz).
Um nach dieser Vorschrift die Tilgungsfrist korrekt berechnen zu können, wäre es notwendig, die genaue Dauer der Freiheitsstrafe, zu der Sie verurteilt wurden, zu kennen. Da Sie diese nicht mitgeteilt haben, gehe ich im Folgenden von dem für Sie ungünstigsten Fall aus, einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Gem. § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG beträgt die Tilgungsfrist dann grundsätzlich fünf Jahre. Hinzuzurechnen wären gem. § 34 Abs. 3 BZRG die Dauer der Freiheitsstrafe, also weitere zwei Jahre.
Gem. § 37 Abs. 2 BZRG kann eine Tat ferner nicht getilgt werden, solange die Bewährungszeit noch läuft. Das ist im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung, da die Bewährungszeit (drei Jahre) ohnehin kürzer als die errechnete Tilgungsfrist (7 Jahre) ist.

Wegen der hinzuzurechnenden Freiheitsstrafe ist diese Straftat (die schwere Körperverletzung) diejenige, welche die längste Frist bis zur Tilgung aufweist.
Beginn der Frist ist gem. § 36 S. 1 BZRG der Tag des Urteils, also irgendwann im Mai 2005.
Die Löschung wäre demnach im Mai 2012 erfolgt.

Gem. § 38 Abs. 1 BZRG sind, wenn eine Tat ins Führungszeugnis aufgenommen wurde, alle aufzunehmen. Das ändert aber nicht grundsätzlich die jeweils für jede Tat gesondert zu berechnenden Fristen. Mit Tilgung derjenigen Straftat mit der zuletzt ablaufenden Frist werden dann auch gleichzeitig alle anderen getilgt.

Die Löschung wäre also selbst im für Sie ungünstigsten Fall, einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, im Mai 2012 erfolgt.
Dies gilt auch für das sogenannte "behördliche Führungszeugnis" (§§ 30 Abs. 5 , 31 BZRG ). Dieses unterscheidet sich zwar in einigen Punkten vom "normalen" Führungszeugnis, nicht aber in den für Sie relevanten Tilgungsfristen.


Zu unterscheiden vom Führungszeugnis ist der Bundeszentralregistereintrag selbst. Für diesen gelten andere Tilgungsfristen, nämlich die in § 46 BZRG genannten.
Eine Straftat, die zu einer Verurteilung von mehr als einem Jahr geführt hat, würde hier gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4 nach 15 Jahren gelöscht, zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe selber, im Beispiel also 17 Jahre. Eine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe aus dem Mai 2005 würde also hier erst im Mai 2022 tilgungsreif.
Ein weiteres Jahr nach der Tilgungsfrist (das wäre 2023) wird sie dann gelöscht, § 45 Abs. 2 S. 1 BZRG . Allerdings darf nach Tilgungsreife keine Auskunft mehr erteilt werden, § 45 Abs. 2 S. 2 BZRG .

Der Bundeszentralregistereintrag ist aber NICHT das behördliche Führungszeugnis. Für dieses gelten die oben zuerst genannten, kürzeren Fristen aus § 34 BZRG .
In den Bundeszentralregistereintrag haben nur die in § 41 Abs. 1 BZRG genannten Stellen Einblick. Die dort genannten dürften für Ihr Vorhaben, Prüfingenieur zu werden, regelmäßig ohne Bedeutung sein. Ich gehe zumindest davon aus, dass Sie Prüfingenieur im Rahmen der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen meinen und nicht etwa im Luftfahrtebereich. Dort wäre gem. § 41 Abs. 1 Nr. 13 nämlich tatsächlich im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz der Bundeszentralregisterauszug von Bedeutung.

Das Führungszeugnis sollte - ihre Angaben zugrunde gelegt - jedenfalls seit Mai 2012 eintragungsfrei sein.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2015 | 22:21

Sehr geehrter Herr Anwalt,

vielen lieben Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort.

Zur Klärung:
ich wurde damals zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und diese wurde zu 3 Jahre Bewährung ausgesetzt. Entschuldigen sie das ich dies vorher nicht geschrieben habe.

Bedeuetet dies das meine Straftaten aus dem polizeilichen und behördlichen Führungszeugnis gelöscht sind?


Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2015 | 12:43

Sehr geehrter Fragesteller, ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Ja, ihre Straftaten müssten aus dem Führungszeugnis gelöscht sein.

Bei einer Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe ergibt sich folgende Löschungsfrist aus § 34 BZRG :
Fristbeginn ist der Tag des Urteils, also Mai 2005. Die Frist beträgt gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1b BZRG drei Jahre. Hinzu kommt die Dauer der Strafe selbst, also ein weiteres Jahr. Demnach müsste die Eintragung nach vier Jahren, mithin im Mai 2009 gelöscht worden sein.

Mit freundlichen Grüßen

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