Unterhaltsschulden Privatinsolvenz

19. Juni 2007 09:13 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Hallo,
ich bin geschieden, wieder verheiratet, habe zwei Kinder (7+13 Jahre). Für die Kinder ist beim JA eine Beistandschaft eingerichtet. Ein vollstreckbarer Titel liegt vor. Der Kindsvater ist selbständig, hat im Dezember 2006 die EV abgegeben wegen Bank- und Leasingschulden, so daß die Zwangsvollstreckung durch das JA erfolglos war. Er ist nur für den Mindestunterhalt verpflichtet, mittlerweile beträgt der Unterhaltsrückstand ca. 6000 Euro. Im Oktober 2006 habe ich ihn wegen Unterhaltspflichtverletzung angeklagt, die Klage wurde abgewiesen durch die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, der KV wäre eben nicht leistungsfähig. Das war vor der EV. Folgende Fragen habe ich:

1. Er meldet die Private Insolvenz an. Das die Unterhaltsschulden in die Gesamtschuldmasse eingehen, ist mir bekannt. Was passiert mit laufendem Unterhalt? Kann er lfd. Unterhaltszahlungen verhindern, wenn er unter dem Selbstbehalt bleibt?

2. Hat er Vorteile, wenn er die Private Insolvenz nicht anmeldet oder spät?

3. Kann ich ihn zwingen, die Private Insolvenz anzumelden?

4. Welche Möglichkeiten habe ich noch, um den laufenden Unterhalt und den Rückstand zu bekommen?

Grüße
Tomahm

Sehr geehrte Fragestellerin,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Wies Sie bereits richtig festgestellt haben nehmen bereits entstandene Unterhaltsforderungen als Insolvenzforderungen am Insolvenzverfahren teil. Auf diese Auf diese Verpflichtungen erstreckt sich demgemäß auch eine spätere Restschuldenbefreiung.

Später entstehende Unterhaltsverpflichtungen fallen dagegen nicht unter eine Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass der Unterhaltsschuldner auch nach Beendigung des Verfahrens mit diesen belastet ist.

Etwaiges Neuvermögen des Unterhaltsschuldners (d.h. Vermögen, das er nach Eröffnung des Verfahrens angehäuft hat) wird allerdings in die Insolvenzmasse einbezogen. Darüber hinaus besteht während des Insolvenzverfahrens selbst, d.h. währen der Wohlverhaltensperiode des Schuldners das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO . Es besteht somit nahezu keine Möglichkeit, die Zahlung später, Unterhaltsforderungen, die die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, hieraus zu erwirken.

Vorteile entstehen dem Unterhaltsschuldner durch einen Verzicht nicht. Vielmehr wirkt es sich dahingehend nachteilig für ihn aus, dass bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit (und damit der Höhe des Unterhaltsanspruchs) seine sonstigen Verbindlichkeiten außer Betracht zu bleiben haben. Entsprechend wird es von der Rechtsprechung als eine Obliegenheit des Schuldners angesehen, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen sobald er nicht mehr in der Lage ist, seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachzukommen. Dies aus dem Gesichtspunkt einer möglichst baldigen Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit, um den Unterhaltsverpflichtungen wieder nachkommen zu können.

Auch Im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz besteht für Sie als Gläubigerin ein Antragsrecht. Sobald dem Gericht der Antrag eines Gläubigers zugeht hat es dem Schuldner jedoch die Möglichkeit zu geben, einen eigenen Antrag zu stellen. Tut er dies, ist auch bei einem Gläubigerantrag zunächst (d.h. vor Verfahrenseröffnung) ein Schuldenbereinigungsverfahren zu durchlaufen (§ 306 InsO ).

Angesichts des bereits dargestellten Vollstreckungsverbotes sowie der Neuregelung bezüglich des Neuvermögens des Schuldners (siehe oben) sind die Möglichkeiten, Unterhaltsforderungen zu erhalten, die nach Eröffnung des Verfahrens entstehen, äußerst gering. Nach erteilter Restschuldbefreiung entfallen diese Beschränkungen selbstverständlich wieder und der Zugriff auf den Schuldner ist wieder möglich.

Zumindest zu einem teilweisen Erfolg kann eine Kontaktaufnahme mit dem dann zuständigen Insolvenzverwalter führen, dem es bei der Erstellung des Insolvenzplans durchaus möglich ist, gesonderte Regelungen bezüglich bestehender Unterhaltsverpflichtungen zu treffen.

Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Wir empfehlen Ihnen, die Honorarrechnung überprüfen zu lassen. Hierfür stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen



Christian Grema
Rechtsanwalt

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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

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76605 Bruchsal

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