Ich werde von einem ehemaligen Kunden (eine GmbH) mit Mahnbescheid zur Rückzahlung von 2.600 € wegen nicht erbrachter Leistung aufgefordert. Der Kunde hat die Leistung im Dezember 2010 bestellt. Vereinbart war, die Leistung bis zum September 2011 zu erbringen (Gestaltung einer Website). Die Leistung wurde zwar meinerseits nicht fertig gestellt. 2011 wurde eine Vorabversion vorgestellt und vom Kunden begutachtet. Zu einer vollständig fertigen Version ist es nicht gekommen. Seit dem hat der Kunde mich nie auf Erfüllung gemahnt oder sonstwie das Gespräch gesucht. Mit Datum vom 30.12.2014 hat der Kunde einen Mahnbescheid gegen mich beantragt, der mir mit Datum vom 21.01.2015 per Posteinwurf zugestellt wurde. Gegen diesen Mahnbescheid habe ich mit Einschreiben am 22.01.2015 Widerspruch eingelegt.
Ist von meiner Seite gegenüber dem Gericht noch etwas zu ergänzen oder liegt der Ball jetzt beim Antragsteller? Hätte mich der Kunde nicht auch schon mal zwischenzeitlich erinnern müssen? Kann ich noch immer durch die Leistung erfüllen oder bleibt nur die Rückzahlung?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach Erhebung des Widerspruchs durch Sie wird die Sache nunmehr an das zuständige Gericht abgegeben. Von dort wird der Antragsteller aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen.
Diese Begründungsschrift (Klageschrift) wird Ihnen dann zugestellt und Sie werden aufgefordert, die Verteidigung anzuzeigen und auf die Klage zu erwidern.
Da weder eine Abnahme noch eine Kündigung durch Ihren Vertragspartner vorliegt, können Sie den Anspruch noch erfüllen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -