KFZ Codierungen als Kleingewerbe / Haftung bei Freischaltungen / Urheberrecht Bilder

18. Januar 2015 21:12 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo,

Ich bin am Überlegen einen Codierservice für Fahrzeuge aus dem VAG Konzern an zu bieten. (Kleingewerbe) (ähnlich wie www.codierservice.de , www.fahrzeugcodierung.de oder als etwas größere Referenz www.stemei.de) Hier stellt sich für mich gerade die Frage, wer ist in der Haftung wenn z.B. Sachen wie das US Standlicht (Blinker gedimmt mitleuchten während der Fahrt oder den Gurtwarner deaktivieren (Was lt. Straßenverkehrsordnung nicht erlaub ist in Deutschland) von mir codiert werden. Das Fahrzeug ist somit in Deutschland nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen. Muss ich das von dem Fahrzeughalter bzw. Auftraggeber quittieren lassen oder kann ich hierfür nicht in Haftung genommen werden!? (Jeder Fahrzeugführer hat sich ja vor Fahrtantritt von der Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs zu überzeugen.) Um mich ab zu sichern wäre evtl. eine Unterschrift vom Auftraggeber auf einem entsprechenden Dokument sinnvoll!?

Wer haftet, wenn ich eine nachträglich eingebaute Anhängerkupplung elektronisch freischalte (Kein Einbau sondern lediglich das anlernen der Anhängerkupplung an das Fahrzeug. Muss ich mich von der Funktion der Beleuchtungseinheit der Anhängerkupplung (Elektronik die ich nicht verbaut habe) überzeugen und dies dokumentieren? Wenn dies nicht gegeben ist die Anhängerkupplung nicht an das Fahrzeug anlernen und die Sache wieder Rückgängig machen?

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Des Weiteren habe ich noch eine Frage zum Urheberrecht / Bildrecht auf einer Webseite:

Ich würde gerne auch einen Internetauftritt erstellen. Selbst bin ich Fahrer eines A4’s. Um kein Urheberrecht zu verletzen würde ich gerne selbst Fotos von meinem Fahrzeug machen. (z.B. Beleuchtungseinheit, Tachoausschnitte, Fotos der Bedienelemente) Das Logo (Ringe) darf nicht auf den Bildern auftauchen. Soweit bin ich schon. Darf ich solche selbst erstellten Fotos auf meiner Homepage verwenden? Das Design des Tachos, der Tasten und Knöpfe liegt ja noch bei Audi!? Und dürfen Screenshots vom Navigationsgerät / Boardcomputer wie folgender Link (von mir selbst erstellt) auf meinem Onlineauftritt verwendet werden? http://i792.photobucket.com/albums/yy205/DavidB8/Screen_0_090626_0032_0013.png

Dürfen die Markennamen im Zusammenhang eines solchen Angebotes überhaupt genannt werden? Auch auf Flyer oder Als Werbung auf meinem Fahrzeug (Aufkleber)

Danke für Ihre hoffentlich ausführliche Antwort und ggf. noch einigen Infos dazu die ich nicht bei der Fragestellung berücksichtigt habe, Ihnen jedoch dazu spontan eingefallen sind.


Einsatz editiert am 19.01.2015 07:02:53

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich bestehen gehen die Codierung keine Bedenken. Sie haben Recht, dass der Fahrzeugführer für den Zustand des Fahrzeuges verantwortlich ist.

ABER: Sie verändern mittels Ihrem Fachwissens das Fahrzeug ggf. so, dass es keine Betriebserlaubnis mehr hat. In diesem Fall wird eine vertragliche Hinweispflicht Ihrerseits anzunehmen sein. Sie sollten daher den Kunden auf jeden Fall nachweisbar darüber Belehren, dass (eine der/die) durchgeführten Veränderungen dazu führt, dass das Fahrzeug nicht mehr betrieben werden darf. Sonst machen Sie sich aus einer vertraglichen (Neben-)Pflichtverletzung ggf. schadenersatzpflichtig.

Zutreffend haben Sie ausgeführt, dass grundsätzlich das Marken-Logo nicht ohne Zustimmung verwendet werden darf. Dies könnte im Einzelfall aber wegen § 23 Nr. 3 Markengesetzt zulässig sein, wenn diese Nennung zur Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Fremde Produktfotos dürfen Sie auf keinen Fall verwenden. Insoweit kommen tatsächlich nur eigene Fotos in Betracht.

Eine Markenrechtsverletzung durch Fotos kommt in Betracht, wenn es sich bei der Verwendung des Fotos um eine sog. „markenmäßige Benutzung" im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG handelt. Diese leigt vor, wenn die Marke (auch die Form des Autos z.B.) für das eigene Produkt genutzt wird.
Damit kommt es auch in diesem Bereich darauf an, ob diese Verwendung hier zulässig ist, oder nicht (s.o.)

Gerne bin ich Ihnen weiterhin behilflich und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

RA Steininger

Rückfrage vom Fragesteller 19. Januar 2015 | 12:03

Hallo Herr Steininger,

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Für mein Verständnis:
Eine Belehrung + Dokumentation über die Veränderung an den Fahrzeugen bzw. das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist mir nun klar. Wäre es Ihnen möglich mir ein Angebot für die Erstellung einer solchen Formulierung / zukommen zu lassen?

Zu der Verwendung der Fotos die ich von meinem eigenen Fahrzeug SELBST aufgenommen habe:
Wie sieht es mit den Screenshots des Boardcomputer aus!? Hier gibt es sicherlich auch Rechteinhaber der Software auf den Navigationsgeräten!? Auf diese sind Sie in ihrer Antwort leider noch nicht eingegangen.

lt. § 23 Nr. 3 darf ich also auch die geschützte Marke der verwendeten Software nennen?

Nochmals vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Januar 2015 | 12:43

bezüglich der Vereinbarung müssen noch einige Punkte geklärt werden. Am besten ist, Sie rufen mich am Mittwochvormittag in meinem Büro an, damit wir alles Notwendige besprechen können.

Hinsichtlich des des Bildes vom Cockpit und der Software stellt sich die Frage, ob dies zur Vermarktung tatsächlich notwendig ist. Hierbei ist zu beachten, dass die geben falls Urheberrechte an den Abbildungen ebenfalls verletzt werden könnten.

Gerne können wir hierzu aber auch im Rahmen des Telefongesprächs noch weitere Details klären.

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