Scheidung+gemeinsame Wohnung

8. Januar 2015 07:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau und ich haben 2009 geheiratet und befinden uns derzeit in der Trennungsphase. Ich wohne derzeit in einer kleinen Mietswohnung (360 € kaltmiete), meine Frau wohnt mit unserer gemeinsamen Tochter in der ehelichen Wohnung. Wir haben 2009 (nach der Eheschließung) eine gemeinsame Wohnung gekauft (190.000 €) und sind jeweils zu 50 % Eigentümer dieser Wohnung (Grundbuch+Kreditvetrag).
Wir haben damals zum Kauf der Wohnung einen Kredit in Höhe von 176.000 € aufgenommen und haben beide noch Eigenkapital in die Wohnung gesteckt.
Ich: 22.000 €
meine Frau: 16.000 €

Derzeit besteht noch eine Restschuld von 162.000 € gegenüberder Bank.

Nach der anstehenden Trennung möchte meine Frau die Wohnung behalten. Sie wird dann als Alleinschuldner bei der Bank verzeichnet und auch als alleiniger Eigentümer im Grundbuch stehen.
D.h. mir entfallen die Kreditkosten und ich bin nicht mehr im Grundbuch hinterlegt.

Nun kam folgender Vorschlag des Anwalts meiner Frau:

Meine Frau zahlt mir 11.000 € aus und verzichtet Ihrerseits auf ihre Unterhaltsansprüche (da Sie nur Teilzeit arbeiten geht aufgrund unserer gemeinsamen Tochter).

Nun stelle ich mir die Frage ob das Angebot fair ist (hinsichtlich der getilgten Schulden, des eingezahlten Eigenkapitals und der enstehenden Kosten wenn man prozessiert (lohnt der Aufwand?).


Mit freundlichen Grüßen

Einsatz editiert am 08.01.2015 07:48:39

8. Januar 2015 | 08:36

Antwort

von


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Guten Tag,


Grob gesprochen haben Sie von dem gemeinsamen Kredit 14.000.- € abgezahlt. Ihr rechnerischer Anteil daran beliefe sich auf 7.000.- €.
Ferner haben Sie 6.000.- e mehr an Eigenkapital in das Haus gesteckt.

Diese beiden Beträge zusammen liegen schon über den gebotenen 11.000.- €

Ob Ihrer Frau Unterhaltsansprüche, insbesondere nach einer Scheidung überhaupt zustehen würden, kann ich mangels Kenntnis der dazu erforderlichen Zahlen nicht sagen.

Obiger grober Überschlag zeigt jedoch, dass Sie das Angebot der Gegenseite sehr kritisch betrachten und zusammen mit Ihrem Anwalt besprechen sollten.

Es scheint auf den ersten Blick nicht ganz fair.


Mit freundlichen Grüßen


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