Wohnungskauf - Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen

16. Dezember 2014 09:41 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


15:47

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Eigentumswohnung gekauft.

Im Kaufvertrag § 7 Abs. 2 heißt es:

Der Verkäufer haftet für die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zum Zeitpunkt der Übergabe.

Eine Übergabe hat bis dato noch nicht stattgefunden, da die vereinbarten Unterlagen nicht übergeben wurden bzw. die Heizung und die Warmwasseraufbereitung für das Gebrauchswasser nicht funktionieren. Hierzu gibt es auch verschiedene Protokolle aus den Eigentümerversammlungen, dass es hier seit Jahren Probleme damit gibt. Ebenso wenig funktioniert der Rollladen im Schlafzimmer sowie die Markise auf dem Balkon.

Die Verkäufer sind der Meinung, dass sie eine Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen nicht zu liefern haben, auch müsste es keine Übergabe der Wohnung geben.

Muss die Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen von den Verkäufern erbracht werden oder hätte man dies bereits bei der Wohnungsbesichtigung feststellen müssen?

Vielen Dank!

16. Dezember 2014 | 10:41

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund dieser Formulierung hat der Verkäufer Sorge zu tragen, dass sämtliche technischen Einrichtungen funktionieren.

Dies gilt nur dann nicht, wenn Ihnen bereits vor Kauf bekannt ist und dies auch festgeschrieben wird, dass manche Dinge defekt sind.

Falls dies nicht der Fall sein sollte, also keine weiteren Absprachen getroffen worden sind, haftet der Verkäufer natürlich auch für die Funktionalität, auch wenn es insgesamt damit Probleme gab. Das Risiko trägt aufgrund der Formulierung jedenfalls nicht der Käufer.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. Dezember 2014 | 15:16

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,

aus den Protokollen diverser Eigentümerversammlungen ist ersichtlic, dass es Probleme mit der Warmwasserversorgung gibt. Teilweise lagen mir diese Protokolle vor, teilweise nicht. Zudem habe ich die Wohnung im Juli gekauft, so dass ich die Funktionsfähigkeit der Warmwasserversorgung sowie der Heizung nicht prüfen konnte.
Die Beschädigung der Markise und des Rolladens war mir seit der Besichtigung bekannt, wurde aber nicht explizit im Kaufvertrag aufgeführt.
Wie sehen Sie die Chancen einer nachbesserung bei der Heizung, Warmwasserversorgung, Markise und Rolladen?
Vielen Dank!
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Dezember 2014 | 15:47

Sehr geehrter Fragesteller,

maßgeblich ist der Wortlaut im Kaufvertrag, unabhängig davon, was Ihnen vorlag oder wovon Sie Kenntnis hatten. Hierin ist eindeutig erklärt, dass der Verkäufer für die Funktionalität haftet, ohne jegliche Einschränkung was bekannte Mängel angeht.
Dies hätte sonst extra erklärt werden müssen.

Die Chancen für eine gerichtliche Auseinandersetzung sehe ich daher als gut.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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