Schlossaustausch Mietwohnung: Behandlung altes Schloss nach Schadensersatzleistung

25. Oktober 2014 17:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Uns war auf einer Flugreise vorübergehend ein Koffer samt Türschlüssel abhanden gekommen, die beide erst nach einigen Wochen wieder auftauchten. Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit einer Schließanlage, es handelt sich also um einen kombinierten Haus- und Wohnungsschlüssel. Ein Missbrauch war nicht sicher auszuschließen.

Der Vermieter beschränkte sich auf den Austausch unseres Wohnungsschlosses samt Schlüsseln. Den Schaden übernehmen selbstverständlich wir bzw. unsere Haftpflichtversicherung (nach Einbau des Schlosses und Nachweis sämtlicher Kosten). Der Einbau ist inzwischen erfolgt. Soweit so gut.

Nun möchte der Vermieter zusätzlich zur Begleichung der entstandenen Kosten auch das alte Schloss samt sämtlicher Schlüssel ausgehändigt bekommen, alle sind unversehrt und prinzipiell weiterhin gebrauchsfähig. Einer weiteren Verwendung an anderem Ort steht folglich nichts entgegen. Sie dürfte auch der Grund seines Ansinnen sein.

Nach meinem Verständnis ist jedoch der ihm entstandene Schaden an seinem Vermögen mit der Kostenübernahme ausgeglichen. Bei Beschädigung von Schloss oder Schlüsseln wären diese ja auch nicht weiterverwendbar. Auch wurden in unserem Fall mehr neue Schlüssel nachbestellt als alte im Mietvertrag aufgeführt (Die Problematik Schlüssel im Mietrecht ist uns bekannt und nicht Teil meiner Fragen an dieser Stelle.).


Nun meine Fragen, bei denen mir jeweils eine erdenklich knappe Aussage genügt:

Müssen wir die Teile kurzfristig oder erst bei Auszug und unversehrt herausgeben? Zumindest die Schlüssel sind ja auch für die Haustür geeignet, deswegen werden wir sie wohl auch nicht behalten dürfen.

Wäre dies nicht auch ein Fehlverhalten unsererseits gegenüber unserer Versicherung (die übrigens auf meine Nachfrage keinen Nachweis bzgl. des Verbleibs der ausgetauschten Gegenstände haben möchte - bei größeren Schäden)?

Dürfen wir die Gegenstände ggf. vor einer Herausgabe unbrauchbar machen?

Schon einmal vielen Dank für die Auskunft!

25. Oktober 2014 | 19:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sie müssen die Teile an den Vermieter herausgeben, da diese immer noch Eigentum des Vermieters sind. Da Sie neue Schlösser haben, gibt es keinen Grund, ihm sein Eigentum vorzuenthalten. Anders würde das nur aussehen, wenn die Versicherung die Schlösser noch sehen will. In jedem Fall sollten Sie sich die Herausgabe quittieren lassen.

Sie dürfen die Sachen keinesfalls beschädigen, das wäre strafbare Sachbeschädigung.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2014 | 21:06

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung meiner Fragen!

Vielleicht habe ich mich bei meiner Situationsbeschreibung missverständlich ausgedrückt, daher die Nachfrage:

Verstehe ich Sie richtig, dass der Vermieter in unserem Fall Eigentümer des alten u n d des neuen Schlosses
samt aller Schlüssel ist?

Hierzu noch diese Hinweise:

Sie schreiben "Da Sie neue Schlösser haben, gibt es keinen Grund, ihm sein Eigentum vorzuenthalten."

Das ist auch nicht die Absicht. Es sind doch aber nicht wir, die ein neues Schloss plus Schlüssel haben, sondern der Vermieter, der diese ja auf seinen Namen bestellt hat (allein schon wegen der Schlüsselanlage). Wir erstatten ihm dann aber gegen Vorlage der Rechnungen die entstandenen Aufwendungen aufgrund des uns
zuzurechnenden Schadens.

Es ist also n i c h t der sicher häufiger vorkommende Fall, dass ein Mieter aus welchen Bedenken heraus auch immer
ein vorhandenes Schloss gegen ein von ihm selbst angeschafftes Schloss auf eigene Faust austauscht.
Dies wäre dann ein Fall, bei dem man bei Auszug das ursprüngliche Schloss wieder einbaut - denn es geht dann um einen
Rückbau - und das vorübergehend eingebaute Schloss einfach für einen späteren Gebrauch z. B. in der nächsten Mietwohnung
mitnimmt.

Bei einem verloren gegangenen Gegenstand erhielte sicher dessen Eigentümer auch nur den Ersatzgegenstand, nicht jedoch beide.


Noch einmal vorab vielen Dank für Ihre Infos!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Oktober 2014 | 22:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

das verstehen Sie richtig, der Vermieter ist dann Eigentümer des alten und des neuen Schlosses und aller Schlüssel.

Ihr Beispiel ist fehlerhaft. Bei einem verlorenen Gegenstand bleibt der Eigentümer auch Eigentümer des alten Gegenstandes.

Etwas anderes gilt nur, wenn bei der Vereinbarung über den Schadensersatz auch eine Vereinbarung über das Eigentum am Schloss und den Schlüsseln getroffen wird. Davon schreiben Sie aber nichts. Hintergrund ist der Umstand, dass Schadensersatz und Eigentumsübergang stets streng getrennt zu behandeln sind, einen Automatismus gibt es da nicht.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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