Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen die Teile an den Vermieter herausgeben, da diese immer noch Eigentum des Vermieters sind. Da Sie neue Schlösser haben, gibt es keinen Grund, ihm sein Eigentum vorzuenthalten. Anders würde das nur aussehen, wenn die Versicherung die Schlösser noch sehen will. In jedem Fall sollten Sie sich die Herausgabe quittieren lassen.
Sie dürfen die Sachen keinesfalls beschädigen, das wäre strafbare Sachbeschädigung.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung meiner Fragen!
Vielleicht habe ich mich bei meiner Situationsbeschreibung missverständlich ausgedrückt, daher die Nachfrage:
Verstehe ich Sie richtig, dass der Vermieter in unserem Fall Eigentümer des alten u n d des neuen Schlosses
samt aller Schlüssel ist?
Hierzu noch diese Hinweise:
Sie schreiben "Da Sie neue Schlösser haben, gibt es keinen Grund, ihm sein Eigentum vorzuenthalten."
Das ist auch nicht die Absicht. Es sind doch aber nicht wir, die ein neues Schloss plus Schlüssel haben, sondern der Vermieter, der diese ja auf seinen Namen bestellt hat (allein schon wegen der Schlüsselanlage). Wir erstatten ihm dann aber gegen Vorlage der Rechnungen die entstandenen Aufwendungen aufgrund des uns
zuzurechnenden Schadens.
Es ist also n i c h t der sicher häufiger vorkommende Fall, dass ein Mieter aus welchen Bedenken heraus auch immer
ein vorhandenes Schloss gegen ein von ihm selbst angeschafftes Schloss auf eigene Faust austauscht.
Dies wäre dann ein Fall, bei dem man bei Auszug das ursprüngliche Schloss wieder einbaut - denn es geht dann um einen
Rückbau - und das vorübergehend eingebaute Schloss einfach für einen späteren Gebrauch z. B. in der nächsten Mietwohnung
mitnimmt.
Bei einem verloren gegangenen Gegenstand erhielte sicher dessen Eigentümer auch nur den Ersatzgegenstand, nicht jedoch beide.
Noch einmal vorab vielen Dank für Ihre Infos!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
das verstehen Sie richtig, der Vermieter ist dann Eigentümer des alten und des neuen Schlosses und aller Schlüssel.
Ihr Beispiel ist fehlerhaft. Bei einem verlorenen Gegenstand bleibt der Eigentümer auch Eigentümer des alten Gegenstandes.
Etwas anderes gilt nur, wenn bei der Vereinbarung über den Schadensersatz auch eine Vereinbarung über das Eigentum am Schloss und den Schlüsseln getroffen wird. Davon schreiben Sie aber nichts. Hintergrund ist der Umstand, dass Schadensersatz und Eigentumsübergang stets streng getrennt zu behandeln sind, einen Automatismus gibt es da nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt