Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das informative Schreiben ist das sogenannte § 613a Schreiben. Im Falle eines Betriebsübergangs müssen die Arbeitnehmer mit diesem Schreiben informiert werden. In dem Schreiben werden Sie über den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs und sonstiger Maßnahmen informiert.
Der Betriebsübergang ist gesetzlich so geregelt, dass Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis als Ganzes auf den neuen Betrieb übergeht. Da dies nicht ohne Ihr Einverständnis geschehen kann, haben Sie ein Widerspruchsrecht. Dieses ist nach § 613a Abs.6 BGB
innerhalb einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem neuen oder auch alten Arbeitgeber auszuüben.
Praktisch haben Sie jedoch häufig keine Wahl, nämlich dann wenn bei der GmbH X faktisch keine Arbeit mehr übrig bleibt und damit der Weg zur betriebsbedingten Kündigung eröffnet wäre.
Ein rechtliches Interesse Ihres Arbeitgebers, Ihre Entscheidung frühzeitig zu erfahren, ist nicht ersichtlich. Ihrem Arbeitgeber wird es wohl alleine um Planungssicherheit gehen.
Ob im Zuge der geplanten Veräußerung der GmbH Z erneut ein Betriebsübergang stattfindet, ist ungewiss. Übernimmt ein Investor beispielsweise die Geschäftsanteile der GmbH Z und ändert nichts an der Betriebsorganisation, liegt kein Betriebsübergang vor. Auch Ihr Arbeitgeber wechselt sich hierdurch nicht. Dieser bleibt nämlich die GmbH Z.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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