Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine gesetzliche Regelung, dass die automatische Verlängerung maximal 6 Monate betragen darf, gibt es nicht. Zwar verbietet § 309 Nr.9 b) BGB
eine AGB-Klausel mit einer stillschweigenden Verlängerung von mehr als einem Jahr. § 309 Nr.9 BGB
ist aber nicht anwendbar auf Gebrauchsüberlassungsverträge, bei denen das mietvertragliche Element überwiegt wie z.B. Fitness- bzw. Sportstudioverträge, sofern diese den Verwender der AGB nicht dazu verpflichten, den Kunden fortlaufend anzuleiten bzw. zu beraten und zu beaufsichtigen.
Allerdings unterliegen solche Verlängerungsklauseln in AGB von Fitnessstudios der allgemeinen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB
. Bei der ergänzenden Prüfung nach § 307 BGB
ist auf die Belastungen des Kunden durch die Vertragsbindung abzustellen. Ist aber nicht nur ein geringer monatlicher Beitrag zu zahlen, sondern stellt sich die Vertragsverlängerung als spürbare finanzielle Belastung heraus, betrachten die Gerichte automatische Verlängerungen von über einem Jahr regelmäßig für unzulässig. Dies gilt insbesondere, wenn der Verlängerungszeitraum nicht kürzer ist als die ursprüngliche Vertragslaufzeit. Es ist daher zu vermuten, dass in Ihrem Fall die Verlängerungsklausel um die ursprüngliche Vertragslaufzeit von 1,5 Jahren einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten wird.
Ist die Verlängerungsklausel unwirksam, kann der Vertrag grundsätzlich jederzeit mit der vereinbarten Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Anwalt,
Habe ich sie richtig verstanden:
Da sich der Vertrag von Herr C. nicht kürzer als der Basisvertrag automatisch verlängert ( Basis zu Beginn 1,5 Jahre, kürzer wäre dann 1 Jahr)
sondern um den gleichen Zeitraum, kann Herr C. mit einer 4 Wochen Frist den Vertrag kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
T.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt es in Hinblick auf Fitnessverträge zwar wie oben ausgeführt nicht. Die Rechtsprechung tendiert aber dazu, Verlängerungsklauseln von mehr als einem Jahr bzw. nicht kürzer als die erstmalige Vertragslaufzeit für unwirksam zu erklären. Hierauf sollten Sie sich gegenüber dem Fitness-Studio berufen, dabei auch auf Paragraph 309 Nr. 9 BGB verweisen und unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist kündigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt