Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Relevant ist für Sie als Freiberufler (Ingenieur), der eine selbständige Tätigkeit ausübt, Art. 14 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland- Thailand:
1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 16 und 17 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige natürliche Person für unselbständige oder selbständige Arbeit (einschließlich einer freiberuflichen Tätigkeit) bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige natürliche Person für die in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und
b) die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, welche die Person, die die Vergütungen zahlt, in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staate besteuert werden.
Da ich davon ausgehe, dass Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt (mehr) haben, sondern in Thailand einen Wohnsitz haben, sind Sie in Thailand ansässig. Die setzt voraus, dass Sie sämtliche "Zelte"in Deutschland abgebrochen haben, also zB über keine Wohnung mehr in D verfügen.
Die Abmeldung bei der zuständigen Gemeinde genügt nicht.
Da Sie Ihr Arbeit in Thailand ausüben (über das Internet) und diese wohl in Deutschland nur verwertet wird, hat Thailand das Besteuerungsrecht; sie müssen somit die Rechnungen nach thailändischem Steuerrecht stellen, also thailändische VAT.
Sie müssen für 2006 noch eine Steuererklärung für Deutschland erstellen. Die nach Ende der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten ausländischen Einkünfte im Jahre 2006 aus Thailand i.H.v. ... EUR sind gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG
bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
www.kanzlei-hermes.com
Als sind nach Art. 14 2 a) die Einkünfte für meine Tätigkeiten im November/Dezember 2006 in D zu versteuern mit der dt. MwSt.?
Diese Beratertätigkeit wurde erst im Januar 2007 in Rechnung gestellt - ist dies zulässig oder muss 31.12. als Rechnungsdatum erscheinen? Meine Einkommenssteuer-Erklärung habe ich schon abgegeben!
Mein Vertragspartner hat mir leider komplett falsche Auskünfte gegeben!