Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für ihre Frage, die ich gemessen an Ihrem Einsatz wie folgt summarisch beantworten darf:
Sofern ein Eigenbedarf lediglich vorgeschoben ist, können Schadensersatzansprüche des Mieters bestehen und zwar in dem Umfang als dass er so gestellt wird, als hätte es die Kündigung nicht gegeben. Dies bedeutet, dass sämtliche Schäden, die Ihnen durch den Umzug und die Kündigung entstanden sind, hierzu gehören auch die höhere Miete, wenn es sich um eine gleichwertige Wohnung handelt, ersetzt werden müssen. Ist die Wohnung höherwertig oder größer, muss geschaut werden, ob hier tatsächlich faktisch eine höhere Miete gezahlt wird.
In jedem Fall müssten allerdings Umzugskosten und weitere Kosten die zwangsweise durch den Umzug entstanden sind, ersetzt werden.
Dabei kommt es allerdings maßgeblich darauf an, auf die Eigenbedarfskündigung lediglich vorgeschoben worden ist.
Die Rechtsprechung ist bis zum Jahr 2005 davon ausgegangen, dass dies der Mieter tun muss. Nach einer Entscheidung des BGH im Jahr ist jedoch der Vermieter dafür beweispflichtig, dass ein Selbst nutzungswille vorhanden gewesen ist. Fraglich dürfte im vorliegenden Fall auch sein, ob der Mann (Ehemann?) auch als Angehöriger zu bezeichnen ist und ob die Kündigung hier diesen gegebenenfalls eingeschlossen hat. Lautet die Kündigung lediglich auf Nutzung der Wohnung durch die Vermieterin und war diese nicht mit dem nunmehr eingezogenen Mann verheiratet, dürfte hier eine Eigenbedarfskündigung hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft oder Nutzung eher nicht vorliegen.
Ich empfehle Ihnen den Sachverhalt konkret mit einem Rechtsanwalt, der auf Mietrecht spezialisiert ist zu besprechen und auch die entsprechenden Schäden, die Ihnen durch das Verhalten der Gegenseite entstanden sind, zunächst zu berechnen.
Als Frist müssen Sie die dreijährige Verjährungsfrist im Auge behalten, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, wo Sie Kenntnis davon hatten, dass der Mann in die Wohnung eingezogen ist und möglicherweise die Eigenbedarfskündigung nicht rechtmäßig gewesen ist. Sie beginnt frühestens mit Zugang der Eigenbedarfskündigung.
Bestand eine Einigung, die Sie gegebenenfalls nachweisen müssen, dass ein früherer Auszug möglich ist und sodann der Vermieter auf die restliche Miete bis zum Termin des Auszugs im Kündigungsschreiben verzichtet, ist diese nicht nachforderbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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