Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Stichtag für den Zugewinnausgleich ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (also Tag dessen Zustellung), § 1384 BGB
. Er ist nicht durch Vertrag abdingbar. Abdingbar wäre nur der Zugewinnausgleich generell, nämlich durch notariellen Ehevertrag, § 1408 BGB
.
Wenn Ihr Exmann auf die Immobilie von dem Gemeinschaftskonto Zahlungen zur Tilgung leistet, schmälert das Ihrer beiden Endvermögen.
Leistet er nur von seinem Konto, schmälert er nur sein Endvermögen. Das bedeutet, dass er damit auch weniger an Sie auszugleichen hat, weil sein Zugewinn in Höhe dieser Zahlung letztendlich verringert ist. Dabei ist der Zugewinn jeweils Ihr Endvermögen abzüglich ihres Anfangsvermögens, § 1373 BGB
. Der jeweilige Überschuss steht dem anderen Ehegatten zur Hälfte als Ausgleichsforderung zu, § 1378 I BGB
.
Wenn er den Kredit weiter bedient, hat das womöglich Einfluss auf Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn Sie diesen geltend machen, da diese Verbindlichkeit von seinem Einkommen abgezogen wird.
Letztendlich fällt aber die Immobilie im Wert zu 50 % (Ihr Miteigentum)in Ihr Endvermögen, abzüglich eventuell noch vorhandener Kreditverbindlichkeiten. Wenn Ihr Exmann diese hauptsächlich finanzierte, dann ist sein (End)vermögen wohl in der Immobilie gebunden worden, wovon Sie dann profitieren. Andererseits, hätte er dann entsprechendes Barvermögen angehäuft, wäre das ebenso mit Ihnen zu teilen.
Die Erbschaft Ihrer Eltern gehört in Ihr Anfangsvermögen. Daran ändert die Auszahlung in Bar nichts.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen dank für Ihre Antwort
Wenn Ihr Exmann auf die Immobilie von dem Gemeinschaftskonto Zahlungen zur Tilgung leistet, schmälert das Ihrer beiden Endvermögen.
Leistet er nur von seinem Konto, schmälert er nur sein Endvermögen. Das bedeutet, dass er damit auch weniger an Sie auszugleichen hat, weil sein Zugewinn in Höhe dieser Zahlung letztendlich verringert ist. Dabei ist der Zugewinn jeweils Ihr Endvermögen abzüglich ihres Anfangsvermögens, § 1373 BGB
. Der jeweilige Überschuss steht dem anderen Ehegatten zur Hälfte als Ausgleichsforderung zu, § 1378 I BGB
.
Wenn er den Kredit weiter bedient, hat das womöglich Einfluss auf Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn Sie diesen geltend machen, da diese Verbindlichkeit von seinem Einkommen abgezogen wird. (TRENNUNGSUNTERHALT WERDE ICH NICHT BEANSPRUCHEN).
Letztendlich fällt aber die Immobilie im Wert zu 50 % (Ihr Miteigentum)in Ihr Endvermögen, abzüglich eventuell noch vorhandener Kreditverbindlichkeiten. Wenn Ihr Exmann diese hauptsächlich finanzierte, dann ist sein (End)vermögen wohl in der Immobilie gebunden worden, wovon Sie dann profitieren. Andererseits, hätte er dann entsprechendes Barvermögen angehäuft, wäre das ebenso mit Ihnen zu teilen.
-> FRAGE: Ist es dann bezüglich Zugewinn egal ob wir die Sondertilgung leisten oder nicht, da der Betrag entweder aus seinem Endvermögen kommt oder aus dem Gemeinschaftsvermögen?
1) Wenn der Betrag aus seinem Endvermögen kommt, reduziert sich sein Endvermögen und ich bekomme daraus entsprechend weniger Zugewinnausgleich, aber der Immobilienwert erhöht sich entsprechend (von dem mir 50% zusteht), da die Belastung darauf entsprechend reduziert ist.
2) Wenn wir vom Gemeinschaftskonto tilgen, bleibt der Zugewinnausgleich aus seinem Endvermögen unverändert, und der Wert der Immobilie erhöht sich und um den selben Betrag verringert sich das Gemeinschaftskonto.
Frage: Resultieren die beiden Szenarien im identischen Endergebnis für den Zugewinnausgleich?
Oder ist das zu einfach gesehen?
Guten Morgen,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
zu 1: Das Endvermögen auf dem Alleinkonto wird geschmälert, setzt sich aber bei Kredittilgung im Wert der Immobilie fort. Insoweit war meine Ausführung missverständlich.
zu 2: Wird der Kredit von Ihrem Gemeinschaftskonto getilgt, entsteht Ihnen kein Nachteil, da Ihr Geld so den Immobilienwert erhöht, was sie bei Verkauf der Immobilie wieder in Bar zurückerlangen.
Das unangetastete Alleinkonto Ihres Exmannes fällt dann "ganz" in den Zugewinnausgleich.
Alles Gute !
Mit freundichen Grüßen
A. Schmidt-Fröhlich