Musiklehrerin Sozialversicherungspflichtig?

18. Mai 2007 01:56 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux

Meine Frau (russin) besitzt nach Heirat ein Aufenthaltsrecht mit Arbeitserlaubnis. Nun ist sie seit einiger Zeit als private Musiklehrerin tätig und nimmt mittlerweile ca. 600 EUR mtl. ein. Bis jetzt ist Sie über mich Familienversichert. Ab wann ist Sie denn verpflichtet selbst Sozialversichert zu sein und welche Versicherungen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen etc.) sind dann selbst zu tragen?

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen auch für nebenberuflich Selbständige möglich:

1. Das monatlich zu versteuernde Einkommen ist geringer als € 350,00.
Es sind hier die monatlichen Umsätze Ihrer Frau abzüglich der Betriebsausgaben zu ermitteln.

2. Ihre Frau hat keine weitere sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.

3. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt weniger als 18 Stunden.



Sollte also das zu versteuernde Einkommen Ihrer Frau höher als € 350,00 sein, so müsste Sie eine eine eigene Krankenversicherung abschließen.
Eine Verpflichtung, sich als Selbständige in die gesetzliche oder eine freiwilligen Arbeitslosen- oder Rentenversicherung zu versichern und Beiträge einzuzahlen, besteht in Deutschland nicht.
Diese Versicherungspflicht besteht nur für Arbeitnehmer.

Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2007 | 09:48

Vielen Dank für die Antwort. Das ´zu versteuernde´ Einkommen ist mir nicht klar: Als Künstlerin ist sie doch bis ca. 1.700 EUR Steuerfrei (lt. Auskunft Finanzamt, wenn ich´s richtig verstanden habe). Zählt nun 350 EUR über dieser Steuerfreigrenze oder ab dem ersten verdienten Euro?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2007 | 15:56

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Ihre Frau als Künstlerin gilt, sollte sie sich bitte speziell auch nochmals bei der Künstlersozialkasse bzgl. der Sozialversicherungspflicht erkundigen.

Bzgl. des zu versteuernden Einkommen gilt bei nebenberuflich Selbständigen ein Betrag von € 350,00 monatlich, nicht €1.700,00 zzgl. €350,00 .
Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich aus betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben = Gewinn ./. Sonderausgaben, AfA, außergewöhnliche Belastungen etc..

Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin

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