Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme:
Die Sätze der DüsseldorferTabelle sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen vorzunehmen. So bestimmt Ziffer 11.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main (Stand: 01.07.2005), dass eine Aufstufung um zwei Einkommensgruppen dann in Betracht kommt, wenn die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Liegt insoweit das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich der Einkommensgruppe 1, ist für die Aufstufung eine besondere Prüfung notwendig.
Da Sie mitteilen lediglich Ihrem nichtehelichen Sohn gegenüber unterhaltspflichtig zu sein, wird die Höherstufung um 2 Einkommensgruppen zunächst nicht angreifbar sein. Entgegen Ihrer Auffassung führt die Höherstufung auch nicht dazu, dass Sie nunmehr für Ihre Ex-Partnerin aufkommen. Durch die Höherstufung wird vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass Sie gerade nicht zwei Kindern und einem Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig sind, wovon die Tabellenwerte aber ausgehen. Ungeachtet dessen sollten Sie gegenüber dem Jugendamt sämtliche Zahlungsverbindlichkeiten offen legen, da hiernach ggf. festgestellt werden kann, dass Sie in dem berechneten Umfang nicht leistungsfähig sind. So können im Rahmen der Unterhaltsberechnung z.B. Schulden in gewissem Umfang berücksichtigt und bei hohen Wohnkosten ggf. Ihr Selbstbehalt von EUR 890,- heraufgesetzt werden. Weiterhin lohnt es sich u.U. die berufsbedingten Aufwendungen, die in der Regel in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens abzugsfähig sind, konkret zu berechnen.
Weiterhin kann der Berechtigte gem. § 1613 Abs. 1 BGB
Unterhalt für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Der Unterhalt wird gem. § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB
ab dem Ersten des Monats, in den die Aufforderung fällt, geschuldet. Nachdem Ihnen im April 2007 die Aufforderung zur Offenlegung Ihres Einkommens übersandt wurde, wird folglich auch rückständiger Unterhalt von Ihnen beansprucht werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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