Scheidung vorgezogene Erbschaft

11. Mai 2007 12:01 |
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Familienrecht


Die Eheleute lebten in einer Zugewinngemeinschaft.
Es sind vor und nach der Ehe keine Barvermögen vorhanden.
In der Ehe wurde ein Haus auf beider Namen gekauft welches mit 225 000 Euro aus einer vorgezogenen Erbschaftes des Mannes mitfinanziert wurde. Das Haus ist jetzt schuldenfrei.
Das Haus wird nach einer Scheidung mit 300 000 Euro verkauft.

Wie wird das Vermögen dann verteilt?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.

Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:

Bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung erfolgt ein Zugewinnausgleich.

Nach § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Als Endvermögen haben beide jeweils 150.000 € erwirtschaftet. Hiervon ist das jeweilige Anfangsvermögen in Abzug zu bringen. Vorliegend betrug das Anfangsvermögen beider Eheleute zunächst 0 €. Jedoch muss die vorweggenommene Erbschaft des Mannes zu dessen Anfangsvermögen hinzugerechnet werden. Bei der Berücksichtigung erfolgt grundsätzlich noch eine Anpassung an die Änderung Kaufkraft seit Zuwendung, welche aufgrund nicht bekannten Zeitpunkts hier nicht durchgeführt werden kann. Somit ist von einem Anfangsvermögen des Mannes in Höhe von 225.000 € auszugehen.

Hieraus ergibt sich ein Zugewinn für die Frau von 150.000 € und für den Mann von 0 € (der Zugewinn beträgt mindestens 0 €, kann nie negativ sein).

Somit wäre die Frau zum Zugewinnausgleich in Höhe von 75.000 € verpflichtet.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Christopher Tuillier
Rechtsanwalt

info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de

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