Darf der vermieter den Arbeitgeber ansfragen?

| 3. Mai 2007 15:45 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf der Vermieter meinen Arbeitgeber ohne meine Einwilligung anfragen?

Nein. Vermieter dürfen grundsätzlich nach Vermögensverhältnissen und aktuellem Arbeitgeber fragen. Allerdings darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters keine Details beim Arbeitgeber erfragen und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet Auskunft zu geben.

Hallo
Und zwar bruche ich dringen eine Antwort, es ist so- wir haben uns eine Whg angesehen und bekommen, den Mietvertrag sind wir durch gegangen und der Vermieter hat gemeind er möchte ihn noch mit der Maschine tippen und wir könnten ihn dann am Sonntag unterschreiben - das war Dienstag! Dann haben wir gleich einen von 3 Schlüssel bekommen damit wir schon anfangen können zu renovieren (Altes haus). Jetzt 3 Wochen später fäng er an zu zweifeln ( Mietvertrag wurde noch nicht fertig gemacht) wir wären zu Jung ( 24 u. 25 J.) und wur könnten das wo möglich nicht zahlen (Miete 550€ Warm) (Weil ein paar Briefe und ein Paket auf fremden Namen and die Whg gekommen ist, wir haben damit nicht zu tun aber das denkt er) er möchte einen Arbeitsvertrag und die Kontoauszüge der letzen 3 Monate um zu sehen damit wir immer Pünktlich die Miete bezahlt haben. Das alles haben wir ihm gezeigt, von mir wollte er eine bestätigung damit ich im August die besagte Arbeitstelle anfangen kann. Als wir ihm das alles gezeit haben hat er gemeint ok alle klar er hatte halt Zweifel, er macht den Vetrag fertig, am gleichen Abden ruft er an und will von allem eine Kopie für sich, ich vermute das er den Arbeitgeber usw. anrufen will und alles nachprüfen möchte.

Jetz meine Frage: Darf er das ohne meine Einwilligung und MUSS ich ihm eine Kopie von allem geben.

Und wenn er plötzlich sagt wir dürfen nicht mehr einziehen auf Grund von Vermutungen, wie ist das dann wir haben ja schon renoviert neuen Boden reingelegt und einige Möbel sind auch schon drin wir wollten bis zum 12.05. einziehen. (Vetrag läuft ab 15.05.2007) Können wir dann das Geld dafür zurück verlangen?


Darf der Vermieter soviel Kaution verlangen wie er möchte oder geht das auch nach dem Stand von der Whg? Weil mir wurde gesagt die vermieter setzen die Kaution so an wie die Whg ist Neu mit Küche ect.

Unsere WHG bessergesagt ein kleines Haus sehr alt keine Küche nicht renoviert.

Bitte um schnelle Hilfe
Kann leider nicht so viel Zahlen bin noch in der Ausbildung bis Juli und bekome Bafög.

3. Mai 2007 | 17:17

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Fragen möchte ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

1. Ihr Vermieter darf sich grds. über Ihre Vermögensverhältnisse und den aktuellen Arbeitgeber erkundigen (LG Wuppertal, Az: 16 S 149/98 ). Solche Fragen sollten Sie wahrheitsgemäß beantworten, da andernfalls ein Grund zu einer späteren fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses bestehen kann, wenn die Vermögensverhältnisse schlechter sind als angegeben.

Er darf jedoch nicht ohne Ihre Zustimmung bei Ihrem Arbeitgeber nach Details Ihres Arbeitsvertrages/Arbeitsverhältnisses anfragen; Ihr (künftiger) Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, hierüber Auskunft zu erteilen. Dementsprechend sind Sie auch nicht dazu verpflichtet, Ihrem Vermieter Kopien zu überlassen.

2. Sollte es nicht zu einem Vertragsschluss kommen, können Sie selbstverständlich zum einen die Herausgabe aller in die Wohnung eingebrachten Gegenstände (Möbel etc.) verlangen bzw. diese einfach wieder mit nehmen. Sollte eine Herausgabe in Natur nicht möglich sein (bspw. bei frisch gestrichenen Wänden etc.) können Sie Wertersatz verlangen und zwar sowohl für die hierfür verwandten Materialien an sich (z.B. Farbe) als auch für die ersparten Aufwendungen des Vermieters, der ja "umsonst" eine renovierte Wohnung erhalten hat.

3. Die Höhe der Kaution ist zwar frei verhandelbar, darf aber das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses nicht übersteigen, vgl. § 551 Bürgerliches Gesetzbuch. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Betriebskosten gesondert zu zahlen sind, so ist dies der Betrag der dreifachen Nettokaltmiete.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfrage sowie zur weiteren Interessenvertretung bei Streitigkeiten mit dem Vermieter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2007 | 20:43

Danke ich werde darauf zurück kommen falls der Fall eintritt und es Streitigkeiten gibt.

MUSS ich die Kaution aufeinmal Zahlen oder geht das auch auf Raten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2007 | 15:09

Sehr geehrte Fragestellerin,

zur Zahlung der Kaution in Raten sind Sie sogar kraft Gesetzes berechtigt. Nach § 551 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt, wobei die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist.
Diese Regelung gilt nicht nur für die Barkaution, bei der der Kautionsbetrag direkt auf ein Vermieterkonto gezahlt oder überwiesen wird, sondern auch für die Kautionsform "verpfändetes Sparbuch", bei der der Kautionsbetrag auf ein Mietersparbuch eingezahlt und dieses dann an den Vermieter verpfändet und übergeben wird.
Abweichende Regelungen im Mietvertrag, wonach die Kaution in voller Höhe vorab oder bei Einzug zu zahlen ist, sind unwirksam.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

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