Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen möchte ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Ihr Vermieter darf sich grds. über Ihre Vermögensverhältnisse und den aktuellen Arbeitgeber erkundigen (LG Wuppertal, Az: 16 S 149/98
). Solche Fragen sollten Sie wahrheitsgemäß beantworten, da andernfalls ein Grund zu einer späteren fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses bestehen kann, wenn die Vermögensverhältnisse schlechter sind als angegeben.
Er darf jedoch nicht ohne Ihre Zustimmung bei Ihrem Arbeitgeber nach Details Ihres Arbeitsvertrages/Arbeitsverhältnisses anfragen; Ihr (künftiger) Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, hierüber Auskunft zu erteilen. Dementsprechend sind Sie auch nicht dazu verpflichtet, Ihrem Vermieter Kopien zu überlassen.
2. Sollte es nicht zu einem Vertragsschluss kommen, können Sie selbstverständlich zum einen die Herausgabe aller in die Wohnung eingebrachten Gegenstände (Möbel etc.) verlangen bzw. diese einfach wieder mit nehmen. Sollte eine Herausgabe in Natur nicht möglich sein (bspw. bei frisch gestrichenen Wänden etc.) können Sie Wertersatz verlangen und zwar sowohl für die hierfür verwandten Materialien an sich (z.B. Farbe) als auch für die ersparten Aufwendungen des Vermieters, der ja "umsonst" eine renovierte Wohnung erhalten hat.
3. Die Höhe der Kaution ist zwar frei verhandelbar, darf aber das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses nicht übersteigen, vgl. § 551
Bürgerliches Gesetzbuch. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Betriebskosten gesondert zu zahlen sind, so ist dies der Betrag der dreifachen Nettokaltmiete.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfrage sowie zur weiteren Interessenvertretung bei Streitigkeiten mit dem Vermieter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Danke ich werde darauf zurück kommen falls der Fall eintritt und es Streitigkeiten gibt.
MUSS ich die Kaution aufeinmal Zahlen oder geht das auch auf Raten?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zur Zahlung der Kaution in Raten sind Sie sogar kraft Gesetzes berechtigt. Nach § 551 Absatz 2
Bürgerliches Gesetzbuch ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt, wobei die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist.
Diese Regelung gilt nicht nur für die Barkaution, bei der der Kautionsbetrag direkt auf ein Vermieterkonto gezahlt oder überwiesen wird, sondern auch für die Kautionsform "verpfändetes Sparbuch", bei der der Kautionsbetrag auf ein Mietersparbuch eingezahlt und dieses dann an den Vermieter verpfändet und übergeben wird.
Abweichende Regelungen im Mietvertrag, wonach die Kaution in voller Höhe vorab oder bei Einzug zu zahlen ist, sind unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt