Sehr geehrte Ratsuchende,
hier werden Sie sich auf die Betragsbefreiung nach § 6 I 1 HStubeiG berufen können.
In dieser Vorschrift wurde allein darauf abgestellt, dass der Studierende Elternteil eines eigenen Kindes ist, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Und diese Voraussetzung ist bei Ihnen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung erfüllt.
In dieser Vorschrift ist dann auch nicht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt worden, so dass allein auf die Elterneigenschaft (durch Geburtsurkunde nachzuweisen) abzustellen ist.
Hier sollten Sie also den Antrag auf Befreiung stellen.
Wird er widererwartend abgelehnt, sollten Sie dann sofort einen Rechtsanwalt einschalten.
Dazu können Sie beim Amtsgericht sogenannte Beratungshilfe beantragen, so dass dieser dann direkt mit dem Gericht abrechnet. Ggfs. erteilt aber auch der ASTA der Universität diese Berechitungsscheine.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber §6 Abs.1 und §6 Abs. 2 widersprechen sich, da eben gerade doch auf die Staatsbürgerschaft eingegangen wird.
Worauf begründet sich Ihre Annahme, dass Abs.1 gilt und nicht Abs. 2?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Grundlage der Befreiung ist die Kindergeldberechtigung, die bei Ihnen vorliegt.
Der Abs. 2 ist dann als Auffangtatbestand zu werten, sofern nicht VORRANGIG Abs. 1 eingreift.
Daher müssen und sollten Sie sich allein auf § 6 Abs. 1 beziehen und es -notfalls gerichtlich- dann durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle