Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gründung einer AG ist grundsätzlich in der Schweiz möglich. Hierbei ist das schweizerische Gesellschaftsrecht anzuwenden. Das Aktienrecht ist in der Schweiz im Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrech)
(http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#id-3-26) in Artt. 620ff geregelt. Das Stammkapital muss hierbei mindestens 100.000 Franken betragen, Art. 621. Die Gründung ist in Artt. 629 ff geregelt.
2. Gründung einer GmbH. Die AG kann in Deutschland eine GmbH nach dem GmbhG gründen. Hierbei ist zu beachten, dass 1. das Stammkapital mind. 25.000 € betragen muss, § 5 GmbHG
. Des Weiteren muss ein Geschäftsführer bestellt werden. Hiebei kann auch das Management persönlich als Geschäftsführer eingesetzt werden. Der Anstellungsvertrag ist von der Position des Geschäftsführeres zu unterscheiden. Hier ist ein eigener Vertrag notwendig. Dieser Anstellungsvertrag kann von der AG mit dem Geschäftsführer direkt abgeschlossen werden. Der Wohnsitz des Geschäftsführer ist irrelevant, solange der Sitz der GmbH in Deutschland ist. Neben dem GmbHG ist auch das Konzernrecht gemäß §§ 15ff., §§ 291ff AktG
beachtet werden. Dieses beinhaltet eine besondere Haftung der Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft.
Aufgrund seiner Stellung hat der Geschäftsführer selbstverständlich das Recht, die Gesellschaft zu vertreten. Dies folgt aus § 35 GmbHG
.
Lizenzgebühren werden grundsätzlich steuerrechtlich anerkannt. Daher ist auch die Zahlung von Linzenzgebühren möglich. Daher sind alle Punkte grundsätzlich umsetzbar. Probleme können im Steuerrecht (Lizenzgebühren) und Konzernrecht. Eine Arbeitsgenehmigung wird für einen Schweizer aufgrund des Freizügigkeitsabkommen nicht benötigt, vgl. http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19994648/201309010000/0.142.112.681.pdf . Hierbei muss sich der GF nur dann in Deutschland anmelden, wenn er einen (Zweit)Wohnsitz begründet. Wird ein solcher Wohnsitz begründet, so kann es zu weiteren steuerrechtlichen Problemen kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt
Vielen Dank. Das hilf mir weiter.
Allerdings schreiben sie, dass Lizenzgebühren grundsätzlich abgeführt werden können, dass es aber doch Probleme geben könnte? Grundsätzlich hilf mir hier leider nicht weiter. Wie sieht es in dem von mir beschriebenen Fall aus?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar für ein paar Infos dazu.
Im Steuerrecht existiert immer das Problem der "Steuerumgehung". Dieses Problem besteht immer dann, wenn eine Nähebeziehung zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistenden besteht. Daher muss die Höhe der Lizenzgebühren einen Drittvergleich stand halten. Zivilrechtlich existieren keine Probleme.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Für eine weitere Rückfrage können Sie per E-Mail mir stellen. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage deutschlandweit an mich wenden.