Hauptjob, Nebenjob und Nebenerwerb

20. April 2007 23:47 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Welche steuerlichen Besonderheiten muss ich als Angestellter mit Nebenjob und zusätzlichem Gewerbe beachten?

Als Angestellter mit Nebenjob und zusätzlichem Gewerbe sind die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Einkommensteuererklärung anzugeben und nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu versteuern, sofern keine gesetzlichen Größenmerkmale überschritten werden. Bezüglich der Umsatzsteuer ist eine Umsatzsteuernummer beim Finanzamt zu beantragen, wobei bei geringen Umsätzen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann. Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen sind gegebenenfalls abzugeben.

Hallo,
ich bin Angestellter und habe einen Nebenjob auf 400€. Habe mir jetzt zusätzlich ein Internetauktionshaus zugelegt und habe dafür einen Gewerbeschein beantragt. Was habe ich steuertechnisch zu berücksichtigen und wie muss ich das ganze dann versteuern?

21. April 2007 | 01:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Neben Ihren Einkünften aus unselbständiger Arbeit erzielen Sie nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies sind in der Einkommenssteuererklärung in der Anlage GSE anzugeben.

Bei dem Gewerbetrieb ist der Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln, außer es werden gesetzliche vorgeschriebene Größenmerkmale (Umsatz, Gewinn, Mitarbeiterzahl) überschritten, dann ist die Erstellung einer Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechung erforderlich.

Hierbei werden vereinfacht die Einnahmen den Verlusten gegenübergestellt. Der Überschuß wird dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Anlage GSE der Steuererklärung angebeben und entsprechend Ihrem Steuersatz versteuert.

Bezüglich der Umsatzsteuerpflicht gibt es hierzu einige Besonderheiten:

Zunächst ist es erforderlich, dass Sie eine Umsatzsteuernummer bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht besteht die Möglichkeit, daß im Rahmen der Kleinunternehmerregelung keine Erhebung der Umsatzsteuer erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie nur geringe Umsätze tätigen.

Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 € nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein.

Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 €, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnnummen auf erstellten Rechnungen.

Es besteht aber die Möglichkeit zur Umsatzsteuer optieren. Dann können Sie die Vorsteuer auf von Ihnen gezahlte Rechung als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Jedoch ist dann aber auch erforderlich, dass Sie auf Ihren Rechungen die Umsatzsteuer ausweisen. Die Anforderung an eine korrekte Rechungserstellung ergibt sich aus Nach § 14 Abs. 4 UStG UstG.

Soweit Sie Umsatzsteuerpflichtig sind, haben Sie eine Umsatzsteuererklräung abzugeben und entsprechend Umsatzsteuervoranmeldungen zu stellen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen bei Unklarheiten gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2007 | 22:55

Dann kann man den Nebenjob auf 400€-Basis also unbesorgt weitermachen?

Ergänzung vom Anwalt 23. April 2007 | 18:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Bei einem 400 Euro Job fallen für den Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an. Der Arbeitgeber hingegen zahlt eine Pauschale von 25%, die sich wie folgt aufteilt:

12% für Rentenversicherung,
11% für Krankenversicherung und
2% Steuern.

Bei einem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf und einer geringfügige Beschäftigung, erfolgt keine Zusammenrechnung der Verdienste aus dem Hauptberuf und der Nebenbeschäftigung.

Dies gilt auch bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Erst wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden und die 400-Euro-Grenze überschritten wird, erfolgt eine Zusammenrechnung der Verdienste. Die Nebenbeschäftigung ist dann voll sozialversicherungspflichtig.

Für eine weitergehende Beratung stehe ich gerne zur Verfügung und wüschen viel Erfolg in der Selbständigkeit.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

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