Sehr geehrte Fragestellerin,
soweit mir bekannt ist, wird die Zeit eines ununterbochenen rechtmäßigen Studienaufenthalts von anderen Bundesländern bei der Einbürgerung anerkannt. In Bayern scheint hier jedoch eine andere Praxis zu herrschen. Es könnte insofern sinnvoll sein, hier möglicherweise bei einer erneuten Ablehnung wegen der unterschiedlichen Praxis den Gerichtsweg zu gehen, was aber lange dauern kann.
Sie können die ursprüngliche Ablehnung ihres ersten Antrags wohl nicht mehr erfolgreich anfechten, da seither ein zu langer Zeitraum vergangen ist. Ich würde Ihnen daher empfehlen, einen neuen Antrag zu stellen.
Die Auskunft, dass § 8 StAG nur bei Ehepartnern anzuwenden ist, ist jedenfalls falsch. Sie könnten gegen den Beamten, der Ihnen diese falsche Auskunft erteilt hat, jedenfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde richten. Ob die Erfolg hat, ist meist fraglich.
Ich würde in Ihrem Fall vielleicht auch überlegen, einen Antrag nach § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung) zu stellen und daneben einen Antrag nach § 8 StAG. Sollte einer oder beide Anträge abgelehnt werden, würde ich mich vor Ort noch einmal ausführlich anwaltlich beraten lassen. Ob die Voraussetzungen nach § 10 StAG auch in ihrer Person alle vorliegen, kann ich aufgrund ihrer knappen Ausführungen hierzu nicht beurteilen. Gefordert wird nämlich auch ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt. Ob dies der Fall war, weiß ich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Johlige,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich muß verdeutlichen dass mein Antrag nicht als abgelehnt behandelt worden ist weil der Beamter hat auch eingeräumt dass er es übersehen hat, sonst verfüge ich über ununterbrochenen rechtmäßiger Aufenhalt seit 1997. Ich denke auch jetzt an alternativem Weg, z.B. umziehen in anderen Bundesländern. Wie sehen Sie es wenn ich z.B. Berlin als Hauptwohnsitz und meine jetzige als Nebenwhonsitz aber ohne in Berlin zu arbeiten? Ist nur in Bayern die Studienzeit nicht anerkannt?
Mit freundlichen Grüßen
Wenn das so ist, würde ich den Antrag zunächst weiterverfolgen. Für den Fall der Ablehnung würde ich empfehlen, vor Ort einen Anwalt mit der Prüfung der Angelehenheit zu beauftragen.
Melderechtlich müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz dort nehmen, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben. Die Idee, einen Hauptwohnsitz nur "pro Forma" zu wechseln und den eigentlichen Wohn- und Arbeitssitz als Nebenwohnsitz zu nehmen, ist jedenfalls rechtlich nicht empfehlenswert.