Ermessenseinbürgerung

| 18. April 2007 21:55 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Hallo,

ich bin seit 1997 in Deutschland, zuerst wegen Studiums, in 2003 nach dem Studium habe ich mit Green Card von einer Firma eingestellt, 2,5 Jahre später habe ich zu einer anderen Firma in Bayern gewechselt und entsprechend ist meine Aufenhaltserlaubnis auch von Green Card zu einer normale Aufenhaltserlaubnis umgewandelt worden. Ich habe in Januar 2007 bei dem Einbürgerungsbüro Einbürgerung beantragt und in Februar erhielt die Antwort von dem Beamter dass meine Studienzeit in Bayern nicht als gewöhnliche Aufenhalt angerechnet werden konnte und ich muß noch 4 Jahre warten. Er hat aber auch zugegeben dass er hätte am Anfang an das erkennen können. Der Antrag wird deswegen zurückgewiesen. Ich habe den Beamter sofort gefragt ob ich nach §8 einbürgern lassen, hat er behauptet dass nur diejenige, die mit Deutsche verheiratet ist, kann nach §8 beantragen. Ich habe dies zur Kenntnisse gekommen und habe nicht weiter verfolgt. Aber seit kurz habe ich erfahren dass ich in meinem Fall doch nach §8 beantragen darf, aber was der Beamter mir erzählt ist fast wie eine Betrügerei!Ich habe nach dem Zurückweisen des Antargs 2 Monate nichts gemacht bis jetzt.
Meine Frage:
- kann ich nach §8 noch mal Einbürgerung beantragen?
- Wie groß ist die Chance zu einer erfolgreichen Einbürgerung nach §8?
- Wie kann ich mit dem Beamter umgehen? Ihn klagen?

Danke.

-- Einsatz geändert am 19.04.2007 09:21:04

Sehr geehrte Fragestellerin,

soweit mir bekannt ist, wird die Zeit eines ununterbochenen rechtmäßigen Studienaufenthalts von anderen Bundesländern bei der Einbürgerung anerkannt. In Bayern scheint hier jedoch eine andere Praxis zu herrschen. Es könnte insofern sinnvoll sein, hier möglicherweise bei einer erneuten Ablehnung wegen der unterschiedlichen Praxis den Gerichtsweg zu gehen, was aber lange dauern kann.

Sie können die ursprüngliche Ablehnung ihres ersten Antrags wohl nicht mehr erfolgreich anfechten, da seither ein zu langer Zeitraum vergangen ist. Ich würde Ihnen daher empfehlen, einen neuen Antrag zu stellen.

Die Auskunft, dass § 8 StAG nur bei Ehepartnern anzuwenden ist, ist jedenfalls falsch. Sie könnten gegen den Beamten, der Ihnen diese falsche Auskunft erteilt hat, jedenfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde richten. Ob die Erfolg hat, ist meist fraglich.

Ich würde in Ihrem Fall vielleicht auch überlegen, einen Antrag nach § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung) zu stellen und daneben einen Antrag nach § 8 StAG. Sollte einer oder beide Anträge abgelehnt werden, würde ich mich vor Ort noch einmal ausführlich anwaltlich beraten lassen. Ob die Voraussetzungen nach § 10 StAG auch in ihrer Person alle vorliegen, kann ich aufgrund ihrer knappen Ausführungen hierzu nicht beurteilen. Gefordert wird nämlich auch ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt. Ob dies der Fall war, weiß ich nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2007 | 14:32

Sehr geehrter Herr Johlige,

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich muß verdeutlichen dass mein Antrag nicht als abgelehnt behandelt worden ist weil der Beamter hat auch eingeräumt dass er es übersehen hat, sonst verfüge ich über ununterbrochenen rechtmäßiger Aufenhalt seit 1997. Ich denke auch jetzt an alternativem Weg, z.B. umziehen in anderen Bundesländern. Wie sehen Sie es wenn ich z.B. Berlin als Hauptwohnsitz und meine jetzige als Nebenwhonsitz aber ohne in Berlin zu arbeiten? Ist nur in Bayern die Studienzeit nicht anerkannt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. April 2007 | 16:59

Wenn das so ist, würde ich den Antrag zunächst weiterverfolgen. Für den Fall der Ablehnung würde ich empfehlen, vor Ort einen Anwalt mit der Prüfung der Angelehenheit zu beauftragen.

Melderechtlich müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz dort nehmen, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben. Die Idee, einen Hauptwohnsitz nur "pro Forma" zu wechseln und den eigentlichen Wohn- und Arbeitssitz als Nebenwohnsitz zu nehmen, ist jedenfalls rechtlich nicht empfehlenswert.

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Ich bin sehr zufrieden.

"