Angebot der Arbeitsleistung - Annahmeverzug

5. Dezember 2013 20:54 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

Der Arbeitgeber gerät nur durch ein tatsächliches Angebot in Annahmeberzug. Dazu muss der Arbeitnehmer tatsächlich auf seiner Arbeitsstelle erscheinen.

Nach längerer Krankheit (> 2 Jahre) hat ein AN dem AG die Arbeitsleistung zu einem konkreten Termin (ohne Uhrzeit) in Schriftform wieder angeboten. Die vor der Krankheit ausgeübte Position ist wegen Umstrukturierung weggefallen. Der AG lehnt die Kommunikation mit dem AN vollumfänglich seit ca. 6 Monaten ab.

Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Der AN ist leistungsfähig und leistungsbereit (ärztliches Attest). Vorweggeschickt sei, lt. AN - RSV soll von dort bisher keine Eintrittspflicht (AN-Rechtsschutz) gegeben sein.

Frage: Müsste der AN hier noch konkreter werden (z.B. ein "wörtliches" Angebot abgeben), oder ist das o.e. Angebot ausreichend (Anbieten der Arbeitsleistung) nach Ablauf der Frist, ein weiteres entbehrlich (überflüssiges Angebot) und es enstünde daraufhin ein Annahmeverzug, bzw. hätte der AG die Annahme der Arbeitsleistung dann durch Nicht-Reagieren zu Unrecht verweigert? Welche Rechtsverstösse könnten daraufhin ggf. gerichtlich geltend gemacht werden?

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage.

Sie habe den empfohlenen Richtpreis des Plattformbetreibers unterschritten und dadurch bei der Beantwortung der Frage eine sehr niedrige Variante gewählt, weshalb Sie in Kauf nehmen, dass der Anwalt bei der Beantwortung eine niedrigere Detailtiefe wählen wird.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gestellte Frahe gerne wie folgt:

Grundsätzlich wird ein tatsächliches Angebot der Leistung verlagt, wobei das tatsächliche Angebot rechtssystematisch einen Realakt darstellt (Soergel/Wiedemann BGB § 294 Rn 2).

Dies ergibt sich aus § 294 BGB . Daraus folgt, dass der Dienstverpflichtete den Dienstort aufsuchen und dort tatsächlich für die Erbringung der geschuldeten Dienste zur Verfügung stehen muss (LAG Köln ZTR 2003, 100 ).

Das Gericht sagt:"Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich anbieten, wozu erforderlich ist, dass er sich am Arbeitsplatz einfindet."

Lediglich ein Schreiben genügt nicht, um den Annahmeverzug herbei zu führen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.

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