Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft kann der Gesellschafter B an dem Verlust im Verhältnis seiner Einlage beteiligt werden. Hierbei ist insbesondere der Inhalt des Gesellschaftsvertrags maßgeblich.
Die Kündigung muss in der Form, wie es der Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, erklärt werden. Nach der Kündigung muss beim Unternehmensregister die Austragung des B beantragt werden.
Abschließend muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass eine handelsrechtliche Überschuldung vorliegt. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt nur dann nicht vor, wenn mit der Fortführung des Betriebs gerechenet werden kann. Als Geschäftsführer ist A verpflichtet, Insolvenzantrag beim Vorliegen eines Insolvenzgrundes zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt
Gesellschafter steigt aus UG aus.
11. November 2013 15:00 |
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Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.
Hallo,
Letztes Jahr würde ein UG gegründet. Ein Geschäftsfüher und ein Gesellschafter B. Einlagekpital total 5000€. Geschäftsfüher 3500€ ; Gesellschafter B 1500€
Anfangsverlust dieses Jahr 16000€.
Nun steigt der Gesellschafter B aus und kündigt.
Frage: wie sieht das mit den Finanzen aus? Kann man den Gesellschafter B am Verlust beteiligen bei eigener Kündigung?
Was muss man rechtlich beachten, bei der Kündigung des Gesellschafter B?
Bitte um Informationen und Ratschläge.
Mfg
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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