Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Meiner Ansicht nach besteht für Sie keine Zahlungspflicht. Nach Ansicht der Seite www.lebensprognose.de, gehe ich davon aus, dass die Klausel aus der sich die Kostenpflichtigkeit ergeben soll gemäß § 305c Abs. 1 BGB
unwirksam ist. Es handelt sich dabei um eine sogenannte überraschende Klausel.
Dies ergibt sich daraus,dass sich die Zahlungspflicht in den AGB versteckt und Sie nach dem Erscheinungsbild der Webseite nicht damit rechnen mussten (vgl. Urteil des AG München v. 16.01.2007, abrufbar unter: http://www.medien-internet-und-recht.de/rss_druckversion_mir.php?mir_dok_id=585)
Ich rate Ihnen dazu, auf die Mahnungen nicht zu reagieren. Sollte ein Mahnbescheid kommen, empfehle ich Widerspruch einzulegen. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Betreiber solcher Seiten in den seltensten Fällen versuchen, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser ersten Einschätzung geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
Der Anbieter will nun versuchen Strafantrag gegen Unbekannt zu stellen wenn ich die Zahlung verweigern würde, da er eine Fremdnutzung meiner Daten unterstellt, was natürlich aus der Luft gegriffen ist. Fakt ist, ich habe aus dem Text der Homepage nicht ersehen können dass ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Muß ich auf die mögliche Anzeige gegen unbekannt reagieren? Oder soll ich den Anbieter weiter "mahnen" lassen....
Sehr geehrter Fragesteller,
ich will Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sie haben aus strafrechtlicher Sicht nichts zu befürchten. Ich kann mir nicht erklären, wie der Anbieter auf die Idee einer Fremdnutzung kommt, da Sie doch gerade die Anmeldung selbst eingeräumt und sich lediglich gegen die Zahlungsverpflichtung gewand hatten. Aller wahrscheinlichkeit ist dies nur als Versuch zu werten, Druck gegen sie auszuüben.
Bezüglich der Mahnungen verweise ich nochmals auf die ursprüngliche Antwort: Sie müssen auf weitere Zahlungsaufforderungen und Mahnungen des Anbieters nicht mehr reagieren. Lassen Sie sich dadurch nicht einschüchtern.
Sobald Ihnen jedoch ein gerichtlicher MahnBESCHEID zugestellt wird, sollten Sie umgehend Einspruch einlegen, damit der Anbieter keinen Titel gegen Sie erhält.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt