Anwaltskosten trotz Nachlässigkeiten bezahlen?

29. März 2007 20:14 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Fall verloren und konnte nicht in Berufung gehen, weil mein Anwalt zum entscheidenden Gerichtstermin nicht erschienen ist. Er hatte keine Einladung vom Gericht erhalten, hatte jedoch jederzeit Akteneinsicht.

Die, von mir, eingereichten Beweise für meine Zahlungsforderungen sollen laut Richter nicht ausreichend gewesen sein.

Erst nach dem verlorenen Vefahren, wies mich mein Anwalt darauf hin, dass ich Unterlagen vom Finanzamt einreichen konnte.

Muss ich die Anwaltskosten, trotz seiner Nachlässigkeiten bezahlen?

MfG

29. März 2007 | 22:11

Antwort

von


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Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Der Honorarrechnung Ihres Anwaltes werden Sie Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB mindestens in gleicher Höhe entgegenhalten können, wenn diesem eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag nachzuweisen ist.

Soweit Sie mitteilen, dass Sie deshalb nicht in Berufung gehen konnten, weil Ihr Anwalt zum entscheidenden Gerichtstermin nicht erschienen sei, er keine Einladung vom Gericht erhalten habe, jedoch jederzeit Akteneinsicht hatte, kann ich dem nicht zweifelsfrei eine Pflichtverletzung entnehmen. Denn den Anwalt trifft grundsätzlich nicht die Pflicht, sich über etwaige Gerichtstermine durch Akteneinsicht zu informieren.

Im Übrigen wird die Berufung gegen ein Urteil durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (§ 519 ZPO ). Wurde Ihrem Anwalt etwa durch sein Verschulden ein klageabweisendes Urteil zugestellt, hatte er allein um den entstandenen Schaden durch den verschuldeten Verlust des Prozesses abzuwenden die Pflicht, eine Berufung auf eigene Kosten einzulegen (vgl. BGH NJW 2000, 3560 ). Hat Ihr Anwalt deshalb keine Berufung eingelegt, weil diese nur mit einem neuen Beweisantritt erfolgreich hätte begründet werden können, dieser Beweisantritt im ersten Rechtszug jedoch aufgrund einer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurde und aus diesem Grunde gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren hätte zurückgewiesen werden müssen, dann wird hierauf ggf. eine Pflichtverletzung erfolgreich gestützt werden können. Denn der Rechtsanwalt hat den Sachverhalt grundsätzlich umfassend aufklären und muss sich darüber hinaus die wesentichen Unterlagen vorlegen lassen (BGH VersR 1983, 34 ). In Ihrem Fall erfolgte der offensichtlich nahe liegende Hinweis auf die Vorlage der Unterlagen des Finanzamtes jedoch erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens.

Gegebenenfalls konkretisieren Sie den Sachverhalt nochmals im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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