Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Honorarrechnung Ihres Anwaltes werden Sie Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB
mindestens in gleicher Höhe entgegenhalten können, wenn diesem eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag nachzuweisen ist.
Soweit Sie mitteilen, dass Sie deshalb nicht in Berufung gehen konnten, weil Ihr Anwalt zum entscheidenden Gerichtstermin nicht erschienen sei, er keine Einladung vom Gericht erhalten habe, jedoch jederzeit Akteneinsicht hatte, kann ich dem nicht zweifelsfrei eine Pflichtverletzung entnehmen. Denn den Anwalt trifft grundsätzlich nicht die Pflicht, sich über etwaige Gerichtstermine durch Akteneinsicht zu informieren.
Im Übrigen wird die Berufung gegen ein Urteil durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (§ 519 ZPO
). Wurde Ihrem Anwalt etwa durch sein Verschulden ein klageabweisendes Urteil zugestellt, hatte er allein um den entstandenen Schaden durch den verschuldeten Verlust des Prozesses abzuwenden die Pflicht, eine Berufung auf eigene Kosten einzulegen (vgl. BGH NJW 2000, 3560
). Hat Ihr Anwalt deshalb keine Berufung eingelegt, weil diese nur mit einem neuen Beweisantritt erfolgreich hätte begründet werden können, dieser Beweisantritt im ersten Rechtszug jedoch aufgrund einer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurde und aus diesem Grunde gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO
im Berufungsverfahren hätte zurückgewiesen werden müssen, dann wird hierauf ggf. eine Pflichtverletzung erfolgreich gestützt werden können. Denn der Rechtsanwalt hat den Sachverhalt grundsätzlich umfassend aufklären und muss sich darüber hinaus die wesentichen Unterlagen vorlegen lassen (BGH VersR 1983, 34
). In Ihrem Fall erfolgte der offensichtlich nahe liegende Hinweis auf die Vorlage der Unterlagen des Finanzamtes jedoch erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens.
Gegebenenfalls konkretisieren Sie den Sachverhalt nochmals im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
29. März 2007
|
22:11
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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