Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Jahre 2010 eine titulierte Forderung von einem ebay Verkäufer in Norddeutschland erworben. Dieser erfüllte jedoch den Kaufvertrag nicht. Er wurde außergerichtliche aufgefordert, den Kaufvertrag zu erfüllen und gleichzeitig unter Fristsetzung der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, sollte dieser innerhalb gesetzter Frist nicht erfüllt werden. Daraufhin klagte ich aufgrund Nichterfüllung des Kaufvertrages einen Schadenersatzbetrag gegen den Verkäufer der Forderung in Österreich ein (mein Wohnort). Im Zuge dieses Verfahrens wandte dann der Beklagte mangelnden Gerichtsstand in Österreich ein und wurde die Klage dann auch entsprechend der EuGVVO wegen Unzuständigkeit mit Beschluss zurückgewiesen, dies mit der Begründung ih könne den Verbrauchergerichtsstand des Art. 15, 16 nicht in Anspruch nehmen, da es sich um kein Verbrauchergeschäft gehandelt habe und ich auch bereits über das Internet mehrfach solche Forderungskäufe durchgeführt hätte. Gegen diesen Beschluss legte ich Rekurs (Rechtsmittel) ein, allerdings wurde diese Entscheidung auch durch die 2. Instanz bestätigt. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. auch schon vor Einbringung der Klage brachte der Vertragspartner (Verkäufer) vor, er würde nur in Vollmacht eines Dritten den Verkauf (in Vollmacht) durchführen. Tatsächlich erfüllte auch ein Dritter (in dessen Vollmacht der Verkäufer und Beklagte verkaufte), welcher vom Verkäufer genannt wurde während des Rechtsmittelverfahrens den Kauf und trat die Forderung auch bei einem Notar an mich ab und übermittelte mir auch den Titel zu dieser Forderung. Nun meine Frage: Ist der Verkäufer (Vertragspartner) nunmehr verpflichtet, die mir in diesen beiden Verfahren in Österreich angefallenen Verfahrenskosten zu ersetzen, nachdem ja der Vertrag (Abtretung der Forderung beim Notar und Übermittlung des Titels) erst nach Klagseinbringung und während des Rechtsmittelverfahrens erfüllt wurde?
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KlageForderung
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da das Verfahren in Österreich abgeschlossen ist, kommt ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nicht in Betracht. Daher müsste ein eigener originärer Anspruch gegeben sein.
Ein solcher ist jedoch nicht erkennbar. Insbesondere nebenvertragliche Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden sind soweit erkennbar aufgrund Mitverschuldens nicht gegeben: Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO
sind grds. die Gerichte des Staates des Beklagten international zuständig. Eine Ausnahme nach Art. 5 ff. EuGVVO
liegt nicht vor.
Damit haben Sie leider die falschen Gerichte angerufen. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen, die Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt