ich bin Vater eines unehelichen Kindes. Z. Zt. zahle ich 233 € Kindesunterhalt und 400 € Mutterunterhalt. Ich habe noch nie eine Aufforderung zur irgendeiner Zahlung bekommen. Die KM ist Hartz IV Empfängerin. Von der ARGE (Arbeitsamt) habe ich eine Aufforderung zur Aufstellung meiner Vermögensverhältnisse bekommen. Dieser Aufforderung bin ich fristgerecht nachgekommen. Seid zwei Monaten habe ich keine Antwort.
KM plant unseren Sohn (6 Monate) in eine Kinderkrippe zu gegen und ein Studium zu beginnen (Ende 2007). Mir ist bekannt, dass Unterhaltsanspruch nur dann besteht, wenn die Mutter WEGEN der Kindesbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Sollte Sie ein Studium fortsetzen, hätte sie schon vom Grunde her keinen Anspruch auf Mutterunterhalt. Kindesunterhalt besteht natürlich weiterhin.
Meine Frage: Ist es richtig, dass der Mutterunterhaltsanspruch erlischt, wenn die KM ein Studium beginnt?
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes besteht nach § 1615 l BGB
für die Dauer von drei Jahren ab der Geburt des Kindes, sofern wegen der Pflege oder Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit von Ihr nicht erwartet werden kann. Dabei muss das Kind aber nicht die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit sein. Ein Studium neben der Kinderbetreuung führt nach einem Urteil des OLG Ffm nicht zu einem Verlust des Unterhaltsanspruches (Ffm FamRZ 00, 1522
)
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin