Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Variante 2 ist richtig. Beim Zugewinn kommt es aber auf sämtliche Vermögenswerte an, insofern wird die Wohnung nicht isoliert betrachtet, sondern als ein Vermögenswert unter anderen.
Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt des Erwerbs (Palandt-Brudermüller, § 1374 Rn. 8). Bei selbstgenutzten Grundstücken ist für die Wertermittlung in der Regel das Sachwertverfahren zu Grunde zu legen (Palandt-Brudermüller, § 1376 R. 12). Es zählt also der Verkehrswert, wie auch im Endvermögen. Der Wert, der in der Schenkungsurkunde angegeben ist, ist nicht maßgeblich, weil Wert in notariellen Urkunden häufig nicht den tatsächlichen Werten entsprechen, weil man im Gebühreninteresse niedrig bleibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Zugewinnausgleich nach Schenkung in der Ehe
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Familienrecht
Beantwortet von
Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Zusammenfassung
Schenkungen oder Zuwendungen im Hinblick auf den künftigen Erbfall, werden beim Zugewinnausgleich nach § 1374 II BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet. Bei Grundstücken, die selbst genutzt werden, ist für die Wertermittlung nach § 1376 BGB das Sachwertverfahren anzuwenden.
Schenkungen oder Zuwendungen im Hinblick auf den künftigen Erbfall, werden beim Zugewinnausgleich nach § 1374 II BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet. Bei Grundstücken, die selbst genutzt werden, ist für die Wertermittlung nach § 1376 BGB das Sachwertverfahren anzuwenden.
Hallo,
meine Frau bekam im Jahre 2002 (in der Ehe) von Ihrer Mutter eine Eigentumswohnung (100 m²) geschenkt. In der Schenkungsurkunde vereinbarten beide einen Schenkungswert in Höhe von 40.000 Euro (m.E. unter dem Verkehrswert). Diese Wohnung wurde dann als eheliche Wohnung genutzt und über die Jahre renoviert, modernisiert, Anbau und Ausbau der Wohnung auf 145 m²,...etc. In Summe erfolgten hier Umbaumaßnahmen in Höhe von ca. 100.000 Euro. Diese wurde alle von mir finanziert. Meine Frau steht aber alleine im Grundbuch.
Nun die Frage:
Wie wird hier der Zugewinnausgleich vorgenommen? Wird dem Anfangsvermögen meiner Frau der beurkundete Wert aus der Schenkungsurkunde (40.000 Euro) oder der damalige geschätzte Verkehrswert (ca. 90.000 Euro) zugerechnet? Den heutigen Wert der Eigentumswohnung würde ich auf ca. 180.000 Euro schätzen.
Das ist ja doch ein erheblicher Unterschied bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs!
Variante 1:
Wert aus der Schenkungsurkunde ins Anfangsvermögen: 40.000 Euro
Heutiger Verkehrswert: ca. 180.000 Euro
Zugewinn: 180.000 - 40.000 Euro = 140.000 Euro
Somit hälftig 70.000 Euro Zugewinn
Variante 2:
Damaliger geschätzter Verkehrswert ins Anfangsvermögen: 90.000 Euro
Heutiger Verkehrswert: ca. 180.000 Euro
Zugewinn: 180.000 - 90.000 Euro = 90.000 Euro
Somit hälftig 45.000 Euro Zugewinn
Zugewinn Zugewinn Zugewinnausgleich Schenkung Anfangsvermögen
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40 €
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20 €
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51 €
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30 €
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65 €
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70 €