Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ist das FA berechtigt, die Fragen nach privaten Verhältnissen zu stellen bzw. muss oder sollte sie die Fragen beantworten?
Ja, das Finanzamt darf und muss sogar das, wenn eine Schätzung vorgenommen wird. Denn, wie im Gesetzt normiert wird "dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind".
Sie hat nicht zu beantworten, dies geht aber zu ihren Lasten (vgl. § 162 Abs. 2 S. 1 AO
. Nach dem Sachverhalt wäre dies ohnehin anzuraten. Sie ist aber dabei nicht dazu verpflichtet, einen in sich geschlossenen Nachweis über die Herkunft ihres Privatvermögens zu führen (BFH III R 82/97
)
Ist das FA berechtigt, das Einkommen anhand von statistischer Daten und Schätzungen einfach herauf zu setzen?
Ja, dies ergibt sich aus der genannten Norm. Sollte geschätzt werden, dann kann Ihre Freundin noch Einspruch gegen den zu ergehenden Bescheid erheben.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Antwort
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Fachanwalt für Migrationsrecht