Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV 1997 (der auf diesen „alten Sachverhalt“ Anwendung finden dürfte) obliegt dem Anbieter der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Dies ist hier bereits zweifelhaft, da der Anbieter ja zugegeben hat, dass es „Einwahlprobleme“ gegeben habe.
Hier haben Sie „begründete Einwendungen“ gegen die Entgelthöhe erhoben. Der Anbieter war daher nach § 16 Abs.1 Satz 1 TKV verpflichtet, das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.
Hier sollten Sie daher die Durchführung der technischen Prüfung verlangen (falls noch nicht erfolgt) und sich die dabei erfolgte Dokumentation vorlegen lassen.
II. Eine Sperre kann der Anbieter nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 TKV durchführen, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens fünfundsiebzig Euro in Verzug ist.
Dies ist hier der Fall.
Allerdings haben Sie begründete Einwendungen gegen die Forderungen geltend gemacht. Insoweit gilt § 19 Abs. 4 TKV:
„Die Sperre nach Absatz 1 Nr. 1 unterbleibt, wenn gegen die Rechnung begründete
Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt oder eine
Stundungsvereinbarung getroffen ist.“
Sie sollten daher den Durchschnittsbetrag nach § 17 TKV an den Anbieter zahlen. Dies ist die durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen Anbieters aus den unbeanstandet gebliebenen sechs zurückliegenden Abrechnungszeiträumen.
Nachdem Sie den Durchschnittsbetrag bezahlt haben, besteht an sich kein Grund zur Sperre mehr, es sei denn, der Anbieter kann nachweisen, dass bis zur Netzschnittstelle seine Leistung technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet worden ist. Dann müssten Sie beweisen, dass Sie die angefallenen Kosten nicht zu vertreten haben.
III. Setzen Sie dem Anbieter nach Zahlung des Durchschnittsbetrages eine kurze Frist zur Freischaltung. Kommt er der Aufforderung nicht nach, so können Sie versuchen, den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung auf Aufhebung der Sperre und Wiederanschluss an das Netz zu erwirken.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Vielen Dank soweit, die Aufschlüsselung liest sich: 34.669 Minuten = €426,79, Details sind bestimmt im Internet, da kann ich aber nicht hin wg Sperre.
Komischer Weise ist Internetzugang wieder aktiv, meine e-mails und Domainen aber nicht.
Soll ich zur Polizei gehen und Anzeige wegen der Mehrfacheinwahl stellen?
Was ist "TKV"?
Besten Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Aufschlüsselung verstehe ich so, dass Sie praktisch einen ganzen Monat lang ununterbrochen online gewesen sein sollen. Dies dürfte kaum den Tatsachen entsprechen.
Ansonsten möge der Anbieter die Dokumentation der technischen Prüfung vorlegen, s.o.
Eine Anzeige bei der Polizei kann getätigt werden,wenn ein Sachverhalt vorhanden ist, bei dem der Verdacht einer Straftat vorliegt. Dazu haben Sie hier weiter nichts erklärt. Deshalb kann ich Ihnen insoweit auch keinen Rat erteilen.
„TKV“ bedeutet „Telekommunikationskundenschutzverordnung“. Dort finden sich die zitierten Vorschriften. (Die TKV ist nunmehr aufgehoben worden. Die relevanten Vorschriften befinden sich nun direkt im Telekommunikationsgesetz. Die TKV dürfte aber auf diesen „Altfall“ (Januar 2007) noch Anwendung finden.)
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt