§ 22 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz

4. März 2007 13:13 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Handwerker und mein Azubis hat nach Mitteilung der Beurfschule insgesamt (27.11.2006), 12.12.2006, 12.01.2007) dreimal unentschuldigt gefehlt. Das hat mir die Berufschule mit Schreiben vom 2. März 2007 mitgeteilt.

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrags scheidet ja wohl aus. Die Ausbildung hat am 1.9.2006 begonnen (Probezeit bis 31.12.2006). Hätte schon im Jahr 2006 gewußt, dass er unentschuldigt gefehlt hat, hätte ich ihn bereits in der Probezeit entlassen.

Ich nehme an, ich kann ihm zumindest eine Abmahnung erteilen oder? Wenn man der Argumentation des Landesarbeitsgericht folgt ,kann er ja soviel die Berufschule schwänzen wie er will oder etwa nicht?

Was muß ich alles in die Abmahnung mit aufnehmen?


Rechtsprechung/Kündigungsrecht

Schwänzen der Berufsschule

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat der Klage eines Auszubildenden auf Aufrechterhaltung eines Ausbildungsvertrages, der wegen mehrmaligem unentschuldigtem Fernbleiben von der Berufsschule gekündigt wurde, stattgegeben (LAG Hessen, Urteil vom 26. Mai 2000, Aktenzeichen 11 Sa 1107/99 ).

Da ein Ausbildungsverhältnis überwiegend erzieherische Aufgaben erfüllt und nicht primär auf die Erbringung einer Leistung zielt, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, vor dem Ausspruch der Kündigung alle pädagogischen Möglichkeiten auszuschöpfen. An die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wesentlich strengere Maßstäbe anzulegen, als an die eines regulären Arbeitsverhältnisses. Daher kann eine fristlose Kündigung, die sich nur auf wiederholt unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule stützt, nicht rechtmäßig sein.

4. März 2007 | 13:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

eine sofortige fristlose Kündigung wegen des Schwänzens der Berufsschule scheidet in der Tat aus. Sie sollte die Sache mit dem Auszubildenden besprecheun und den Auszubildenden abmahnen, um ihm sein Fehlverhalten vor Augen zu führen.

Der Auszubildende kann nicht soviel schwänzen wie er will, allerdings gibt es keine Faustformel, wann eine fristlose Kündigung erfolgreich ist. Die ist abhängig vom Einzelfall, wobei auch Alter und Reife des Auszubildenden zu berücksichtigen sind. Neben (in der Regel mehreren) Abmahnungen des Auszubildenden sollte der Ausbilder sich bemühen, den Grund für das Schwänzen herauszufinden und dazu Kontakt zur Berufsschule und den Eltern des Auszubildenden aufnehmen. Gestalten Sie diese Bemühungen so, dass sie später nachweisbar sind.

In Ihrer Abmahnung müssen Sie zunächst das Fehlverhalten genau darstellen und angegeben, an welchen Tagen der Auszubildende unentschuldigt gefehlt hat. Fordern Sie den Auszubildenden dann auf, zukünftig die Berufsschule regelmäßig zu besuchen und drohen Sie im für den Fall des erneuten unentschuldigten Fehlens die fristlose Kündigung an.

Falls der Auszubildende noch minderjährig ist, sollten Sie die Abmahnung auch an die Erziehungsberechtigten übersenden. Lassen Sie sich auf jeden Fall den Erhalt der Abmahnungen bestätigen oder senden Sie diese zu Beweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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