Aufenthaltsbestimmungsrecht

1. März 2007 01:38 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Hallo,ich war 5Jahre mit meiner Frau verheiratet und sind seit Juni 2006 geschieden, wir haben einen Sohn 7Jahre und er hat eine leichte Form des Down-Syndrom mit einer mittelgradigen geistigen Behinderung relativ guter Begriffsbildung und Morphologie und massive Störung des Sozialverhalten mit Opposition und Aggressionen.Es besteht das gemeinsamme Sorgerecht.Lebt bei der Mutter die bezieht ALG II.Es besteht ein 14tägiges Umgangsrecht.Es besteht der Verdacht das meine EX-Frau psychisch den Druck mit meinem Sohn nicht gewachsen ist. Da mein Sohn sehr lebhaft ist hat sie sich von einem Kinderarzt Beruhigungsmittel für in verschreiben lassen. Das Medikament war für in zu stark- er saß apatisch herum.Dieses Medikament wurde durch ein leichteres Präperat ersetzt, aber alles ohne meiner Zustimmung.Anschließend beantragte sie einen Aufenthalt in einer Fachklinik für Sozialpädiatrie und Entwicklungsrehabilation wodurch sie sich Hilfe erwartete für das Kind, aber es sollte Entlasstung für sie sein.Es fand ein stationärer Aufenthalt von ca.12 Wochen statt. Wobei am 2 Tage der stationären Behandlung das Medikament abgesetzt wurde, durch Aussagen der Psychologen und Ärzte wäre dieses Medikament nicht Notwendig gewesen.Die Ärzte stellten eine mittelschwere Aggression sowie ein störendes Verhalten anderer Kinder fest. Er wurde als ungeheilt entlassen. Wenn er 14tägig bei mir ist ist das nicht der Fall.Wenn er Sonntagabend zurück zur Mutter gebracht wird weigert er sich und sagt auch in ihrem beisein das er bei mir und meiner Lebensgefährdin die er mittlerweile als seine Mutter betrachtet und auch so nennt bleiben möchte. Er wehrt sich mit Händen und Füßen und weint sehr. Was meine Ex-Frau daraus schließen läßt, er würde dies nur tun, weil wir uns viel mit ihm beschäftigen. Bei ihr besteht die Hauptaufgabe ihn vor dem Fernseher zu setzten um ihre Ruhe zu bekommen.Der Aufenthalt in der Klinik war vom 06.11.2006-16.01.2007.
Jetzt hat sie eine Mutter-Kind-Kur vom 04.04.2007-02.05.2007 von der Krankenkasse genehmigt bekommen.Ich sehe es als totale pysisch und phsyische Belastung Iherseits an.Aus diesem Grunde würde ich gerne das Aufenthaltsbestimmungsrecht für mich und meine Lebensgefährdtin zu beantragen.Meine Lebensgefährdtin ist ausgebildete Pflegerin für Alte und behinderte Menschen.Da ich ganztags arbeite besteht die Möglichkeit während dessen mein Sohn in der Schule ist meinen Beruf voll Vollzeit auf Teilzeit umzustellen um für meinen Sohn da zu sein.Wie bestehen die Aussichten das Aufenthaltsrecht zu bekommen?
Nur antworten von Anwälten die Erfahrungen und Erfolge erzielt haben oder konnten.
P.S. Das Wohl meines Sohnen liegt mir und meiner Lebensgefährtin sehr am Herzen.
Bitte um Information an wem ich mich wenden kann.Und wie stehen die Erfolgsaussichten in diesem Falle?

-- Einsatz geändert am 01.03.2007 01:38:05

Sehr geehrter Ratsuchender,


aus Ihrer Schilderung ergeben sich zahlreiche für Sie und Ihre Lebensgefährtin sprechende Argumente für eine Aufnahme Ihres entwicklungsgestörten Sohnes in Ihren gemeinsamen Haushalt.

Wie Sie selber richtig darstellen, führt der Weg dorthin zunächst über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Denn die Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt auf Sie alleine durch das Familiengericht bedürfte drastischerer Voraussetzungen, als diese hier gegeben sein dürften.

Ich darf kurz zusammenfassen:

Als Voraussetzung für die Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts müsste es dem Kindeswohl stärker entsprechen, bei Ihnen zu leben als bei seiner Mutter.

Als entscheidende Kriterien werden von den Familiengerichten angesehen:

- der Grad der gefühlsmäßigen Bindung des Kindes an den jeweiligen Elternteil

- die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung

- nach dem Förderungsprinzip die Fähigkeit und Bereitschaft des jeweiligen Elternteils, dem Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die bestmögliche Unterstützung zukommen zulassen

- eine Prognose, welcher Elternteil die stabilere und verlässlichere Bezugsperson zu sein verspricht

- der Wille des Kindes.

Auch der Umgang mit Ihrer Lebensgefährtin als enge Bezugsperson spielt hier eine mit entscheidende Rolle (vgl. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1685.html" target="_blank">§ 1685 BGB</a>, nachdem dieser Kontakt dem Wohl des Kindes in seiner aktuell schwierigen Phase anscheinend sehr zuträglich ist.

In erster Linie sollten Sie das Jugendamt kontaktieren und dort das Problem sowie Ihren Lösungsansatz sachlich vertreten. Früher oder später wird auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung Ihres Sohnes nicht ausbleiben, wenn es darum geht, Ihnen zu einem Erziehungsrecht zu verhelfen.

Insgesamt beurteile ich die Erfolgsaussichten und die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche zum Wohl des Kindes eher positiv, soweit mir der Sachverhalt bekannt ist.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen - auch angesichts Ihres Einsatzes von € 30 - hier nur einen kurzen, aber hoffentlich hilfreichen Überblick über die rechtliche Situation verschaffen kann.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung und übernehme gerne auch Ihre Interessenwahrnehmung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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