Überzahlung und ungerechtfertigte Bereicherung ?

| 27. Februar 2007 15:54 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


16:52

Guten Tag,

ich schildere hier einmal unseren Fall:

Wir haben 2003 einen Fall (KFZ Rückabwicklung Kaufvertrag) an einen Rechtsanwalt weitergegeben. Für diverse Gutachten hat die Rechtschutzversicherung einen Betrag von 560,- € vorgestreckt und an den Anwalt gezahlt.

Unsere Gegenseite hat damals alle Kosten auferlegt bekommen und wir haben uns auf Wunsch der Gegenseite auf Ratenzahlungen eingelassen. Diese hat der Anwalt gesammelt und uns alle 3 Monate ausgezahlt. Zeitraum 1 Jahr (Restzahlung also 2004).

Ende 2004 haben wir dann ein Schreiben vom Rechtsanwalt bekommen, das der Fall erledigt und abgeschlossen ist.

Nun 2007 haben wir einen Brief von der Kanzlei bekommen, das wir dem Anwalt die 560,- Euro zurückzahlen sollen, da er diese nach Aufforderung Ende 2006 durch die Versicherung an selbige erstattet hat.

Dazu möchte ich erwähnen das 2004 von dem Geld ein neues Auto gekauft wurde, da bei den Überweisungen durch den Anwalt an uns nie die Rede davon war das das Geld zurückgezahlt wurde (inkl. Gutachterkosten).

Frage:

Könnte hier u.U. §818 (3) greifen, da das Geld gutgläubig weiterverwendet wurde (der Fall war ja abgeschlossen)?

Könnte hier eine Verjährung greifen ?

Schlußsatz:
Zugegebenermaßen habe ich bereits eine Anwältin konsultiert, die im gleichen Ott wohnt wie die Kanzlei Ihren Sitz hat und die sagte nur, das wir keine Chance hätten und wollte sich auch nicht auf den §818 oder die Verjährung einlassen. Irgendwie haben wir das Gefühl, das Sie die Kanzlei schützen wollte, da Sie auch bei der Erstberatung nicht auf uns eingegangen ist und erstmal die Unterlagen prüfen wollte ( 1 kompletter DINA4 Ordner). Der Anruf durch Sie erfolgte bereits am nächsten Tag. (Abgabe Ordner Donnerstag ABend/Beantwortung Freitag Morgen)

Ich bin total verunsichert und erhoffe mir hier Hilfe oder zumindest eine ehrliche und kompetente Antwort.

Vielen Dank

MfG

Herr B.


27. Februar 2007 | 16:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier sehe ich es ähnlich wie die Kollegin, wobei man bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung aber nie das Ergebnis 100%ig voraussagen kann.

Eine Verjährung ist noch nicht eingetreten, da drei Jahre noch nicht vergangen sind, so dass Sie diese Einrede in einer gerichtlichen Auseinandersetzung kaum erfolgreich vorbringen können.

Auch mit § 818 BGB werden Sie nicht erfolgreich argumentieren können, da für das Geld ein neues Auto gekauft worden ist, und damit also NOCH VORHANDENE GEGENSTÄNDE angeschafft worden sind (BGH NJW 84, 2095 ).

Daher sollten Sie den Betrag zahlen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 27. Februar 2007 | 16:26

Vielen Dank erstmal für Ihre schnelle und aufschlußreiche Antwort.

Nur Verständnisshalber:

D.h. wenn das Geld für "Lebensbedürfnisse" aufgebraucht worden "wäre", ist eine Berufung auf §818 möglich ?

Wie soll das denn jemand Nachweisen/Belegen ???


Das ist Mißbrauch doch vorprogrammiert. Da wir in der Hinsicht ehrliche Menschen sind, werden wir nun zahlen (auch wenns ärgerlich ist).

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2007 | 16:52

Sehr geehrter Ratsuchender,


auch bei "Lebensbedürfnisse" werden Sie sich nicht auf § 818 BGB berufen können; Ausnahmen würden für Luxusgüter bestehen, die Sie sich sonst nicht gekauft hätten.

Sie müssten es nachweisen und ggfs. beweisen, was schwer fallen könne.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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