Rücktritt von verbindlicher Gebrauchtwagenbestellung - Wie lang kann ich von meinem Kaufvertrag zurü

| 22. Juni 2013 15:27 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


16:25

Hallo,

Wie lang kann ich von meinem Kaufvertrag (eine verbindliche Bestellung eines Gebrauchtwagens) zurück treten oder kann ich es überhaupt? Und wenn nicht welche Forderungen kann ich stellen?

Ich habe mir am 3.6.2013 in einem Autohaus ein Auto, bzw. eine verbindliche Bestellung eines Gebrauchtwagens" auf Finanzierungsbasis gekauft. Der Verkäufer sagte mir und meiner Freundin (Zeugin), das Auto ist startklar, hat neuen TÜV bekommen und mit der Anmeldung kann ich mit den am 7.6.2013 abholen. Leider wurde der Abholtermin nicht schriftlich hinterlassen.

Am 5.6.2013 rief mich der Händler an, er sagte mir, der Kfz-Brief liegt noch auf der Volkswagenbank und er ruft mich dann an, wenn der Brief da ist, das dauert so ungefähr 3-14 Tage und ich bräuchte mir da keine Gedanken machen. Ich habe Ihn ein paar Male angerufen und nachgefragt, ob der Kfz-Brief eingetroffen sei. Am 18.6.2013, nach den 14 Tagen, habe ich Ihm nochmals angerufen und er meinte dieses mal, dasß das Fahrzeug ein Leasingfahrzeug war und irgendwie eine Unterschrift gefehlt hat und das dauert glaube auch noch mal 3-4 Tage.

Ich habe auch schon versucht bei der Volkswagenbank anzurufen, Sie meinten, die dürfen mir keine Auskunft geben, weil die Bank nur mit dem Händler kommuniziert. Ich habe eher die Vermutung, das der Händler auf das Geld meiner Finanzierungsbank (Santander) wartet und dann es der Hausbank, wo der Kfz.Brief liegt, überweist.

Kann es sein, das es eine Art Hinhaltetechnik ist, es handelt sich nur um den KFZ-Brief?

Vielen Dank im Voraus

22. Juni 2013 | 15:59

Antwort

von


(143)
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten.

Es gibt des Weiteren zwei Varainten, welche Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht einräumen. Zum einen, wenn Sie den PKW z.B. über das Internet bestellt haben - wovon ich nach Ihrer Schilderung nicht ausgehe, oder wenn Sie das Fahrzeug über einen Darlehensvertrag als Verbaucher finanziert haben, wobei das Darlehen vom Verkäufer des PKW zugleich mit dem Kauf angeboten wurde. Dann bestünde die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages, diesen innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Sofern das Darlehen aufgenommen wurde und auch von dem Händler vermittelt wurde, besteht ein so genanntes verbundenes Geschäft gemäß §§ 358,359 BGB , so dass sich der Widerruf des Darlehensvertrages auch auf den Kaufvertrag erstreckt.

Sind beide dargestellten Varianten nicht einschlägig, bleibt Ihnen noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB .

Hierzu sollten Sie - falls möglich - einen Blick in Ihre AGBs werfen. Liefertermine sowie Lieferfristen werden hier deutlich ausgewiesen in der Regel.

Ferner sollten sie dem Händler eine angemessene Frist (etwa 10-14 Tage) zur Lieferung setzen und für den Fall des erfolglosen Fristablaufes mitteilen, dass sie vom Kaufvertrag zurücktreten werden.

Sollte diese Frist dann erfolglos abgelaufen sein liegen die Voraussetzungen für den Rücktritt vor und der Vertrag kann rückabgewickelt werden.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2013 | 16:20

Trifft dann der § 323 "Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung" ..bsp: bei Nichtaushändigung des Pkw´s in kraft?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2013 | 16:25

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

Genauso ist es.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 BGB ist nämlich auch ohne Verschulden des Verkäufers möglich. Voraussetzung für einen Rücktritt ist lediglich die Fälligkeit der Leistung.

Eine Lieferung wird erst dann fällig, wenn der Käufer erfolglos dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung oder Nacherfüllung gesetzt hat.

Aber, eine Fristsetzung kann in den Fällen des § 323 Absatz 2 BGB entbehrlich sein, weshlab ich Ihnen zunächst das genaue Studium der AGBs geraten habe.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2013 | 16:30

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