Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Der Ausspruch "The Number One in High Quality Erotic" könnte als Spitzenstellungsbehauptung angesehen werden. Bei einer solchen Behauptung erwartet allerdings der Verkehr, dass der Werbende auch wirklich einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern hat („Marktführer“).
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Sie in der angesprochenen Erotik-Branche nicht den Spitzenplatz einnehmen. Deshalb sollten Sie mit dem oben zitierten Ausspruch nicht werben.
II. Ihrem zweiten Vorhaben können insbesondere markenrechtliche Ansprüche Dritter entgegenstehen. Nach § 14 Abs. 2, 3 MarkenG
ist es verboten, Marken Dritter in der eigenen Werbung zu benutzen.
Weiterhin könnte hier zudem § 14 Abs. 4 MarkenG
einschlägig sein. (Anbringen/Versehen der geschützten Bezeichnung auf einer Verpackung.)
Verstöße dagegen können u.a. zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
Da es sich bei den zitierten Zeitschriftentiteln jeweils um eingetragene Wortmarken handeln dürfte, sollten Sie diese Marken nicht auf Ihrem Cover nennen.
III. Von beiden Vorhaben möchte ich daher abraten.
Ich bedaure, Ihnen keine andere – positivere – Auskunft erteilen zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Schmidt,
erst einmal vielen Dank für Ihre kompetente Antwort. Frage Nummer 1 sehe ich ein, da ich zumindest keine Spitzenposition nachweisen kann.
Ihre Beantwortung meiner Frage Nr.2 hat mich ein wenig gewundert:
Es geht ja nicht darum, Werbung auf Kosten bestimmter Wortmarken zu machen, sondern sachlich eine Biographie darzustellen. Zum Beispiel steht bei den meisten Spielfilmen eine Kurzbiographie der Schauspieler, beispielsweise Schauspieler XY und dann in Klammern die Filme, in denen er mitgewirkt hat. Wenn man z.B. die Namen meiner Darstellerinnen bei Google.de eingibt, erhält man die gleichen Informationen, z.B. bei Wikipedia oder auf den eigenen offiziellen Webseiten der Frauen oder auch in den Sedcards. Jede Modelagentur wirbt ja auch damit, dass Fotos ihrer Models im Playboy veröffentlicht wurden. Ist es also wirklich verboten, in einer Filmografie/Biografie Referenzen der Darstellerin namentlich zu nennen oder muss ich stattdessen schreiben:
"Die Darstellerin XY würde für veschiedene namenhafte Männermagazine fotografiert"?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das „Problem der „Markennennung“ ist umstritten.
Größtenteils wird die Auffassung vertreten, dass keine Verletzung vorliegt, wenn die Kennzeichnung sich weder unmittelbar noch mittelbar auf das eigene Produktangebot des Verwenders bezieht, sondern die Marke lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte eingesetzt wird und folglich eine bloße Markennennung erfolgt.
Hier würde ich die Lage jedoch eher so sehen, dass die Nennung der namhaften Männermagazine in Zusammenhang mit der eigenen Produktbeschreibung erfolgt. Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass durch die Nennung der Zeitschriftentitel das eigene Produkt „aufgewertet“ wird. Natürlich haben Sie grds. Recht, dass die Veröffentlichung der „Daten“ auch Teil der Biografie des Models ist und insoweit auch als schlichte Beschreibung des Produktes angesehen werden kann, vgl. § 23 Nr. 2 MarkenG
. Die Grenze ist allerdings jedenfalls dort zu ziehen, wo „Rufausbeutung“ vorliegt. Da dies ein offener Begriff ist, ist insoweit „Vorsicht“ angesagt. Hier besteht jedenfalls eine „Branchengleichheit“ zwischen Ihrem Produkt und den Produkten der genannten „Firmen“, so dass der „beschreibende Charakter“ durchaus in den Hintergrund treten kann.
Ein Ausgang eines potentiellen Rechtsstreits kann deshalb so nicht vorhergesagt werden. Da dabei hohe Streitwerte angesetzt werden, besteht für Sie ein hohes Kostenriskiko. Auch deshalb mein Rat, die Titel nicht zu nennen.
Die Nennung etwa bei Wikipedia dürfte unter die sog. „redaktionelle Nennung“ fallen, die nach allgemeiner Ansicht nicht als kennzeichenmäßige Nutzung angesehen wird.
Die „Gefahren“ der Markennennungen sind insoweit aufgezeigt worden. Ich möchte Ihnen davon nach wie vor abraten, auch vor dem Hintergrund eines beträchtlichen Kostenrisikos.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt