Vertragsänderung - Verkäufer will Kaufpreis in Gutschein wandeln

26. Mai 2013 11:18 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um das Internationale Privatrecht (IPR) und die Beweislage bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Individualabrede, AGB.

Ich (Wohnsitz in D) habe ein Sofa aus 4 Modulen in einem dänischen Möbelhaus an der Grenze bestellt (zweisprachiger Vertrag mit dän. Gerichtsstandort und "bindender" Unterschrift im Geschäft). Am nächsten Morgen Anruf und Bitte noch nicht zu bestellen, da ich etwas ändern wolle. Tags darauf erreiche ich den Verkäufer am Telefon und frage ob ich zurücktreten kann, was verneint wird. Mit einer Änderung (kürzeres Sofa mit Chaiselong aus drei Modulen, die Bestellnummern habe ich von der Internetseite des Herstellers) ist er einverstanden. Er wird den Kaufvertrag via Email zusenden und ich soll nur bestätigen, dass die Module auch richtig bestellt werden.
Er sendet einen neuen Kaufvertrag mit neuem Datum und neuer Auftragsnummer "statt" des ersten Kaufvertrages (neuer Preis ca. 4600 statt 5600 Euro, ich soll aber 5600 zahlen, dafür erhalte ich einen 1000 Euro Gutschein "Differenz zu zahlen wegen Änderung des ersten Auftages"). Telefonisch war das Beharren auf der ersten Summe nicht explizit vereinbart worden. Da ich damit nicht einverstanden bin lege ich beide Verträge einem dänischen Anwalt vor, der meint (Zitat):
"Dadurch, dass Sie einen neuen Vertrag bekommen haben (auch mit anderer Vertragsnummer), hat der Händler indirekt akzeptiert, dass der erste Kaufvertrag damit nicht länger bindend ist. Der zweite Kaufvertrag wurde über Telefon abgeschlossen und Ihnen pr. Email zugesendet. Hier spricht man von einem Fernverkauf, wo besondere Gesetze den Verbraucher schützen. In diesen Gesetzen ist das „fortrydelsesret" für den Händler verpflichtend und kann vertraglich nicht umgangen werden. Deshalb können Sie ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Bezüglich des Inkassos, kann nicht ohne weiteres ein Inkassoverfahren eingeleitet werden – und dort können Sie auch Widerspruch einlegen." Ausserdem sagte der dän. Anwalt, dass eine Verknüpfung von zwei Verträgen mit einem Gutschein nicht korrekt ist.
Deswegen bin ich per Email vom Kauf fristgerecht zurückgetreten.
Der Händler akzeptiert dies nicht, fordert seinen Verlust mit ca. 1900 Euro innerhalb von 4 Werktagen zu zahlen, ansonsten eröffne er ein Inkassoverfahren über seinen deutschen Rechtsanwalt. Nach Ablauf der Frist rufe ich ihn an und erkläre den Sachverhalt wie der dänische Anwalt ihn darlegte. Der Händler beharrt darauf dies sei ein Aushebeln ohne Grundlage, er habe ausserdem schon seinen deutschen Anwalt beauftragt.

- Wäre nach deutschem bzw. EU-Recht der 2. Vertrag kündbar (wg. Fernabsatz und/oder unlauterer Verknüpfung durch Gutschein) oder gilt dann automatisch der erste Vertrag wieder?
- Welches Recht (D, DK, EU) gilt eigentlich (Gerichtsstandort DK im 1. Vertrag).
- Kann nun ohne Weiteres ein Inkassoverfahren in D eingeleitet werden?
- Wann und wie muss ich wiedersprechen und wie verläuft dann dies in D gerichtlich weiter?
- Muss/darf ein deutsches Gericht die dänische Rechtslage überhaupt bewerten?
- Ich möchte eine gerichtliche Auseinandersetzung in D oder DK eigentlich vermeiden. Wenn ich nun einen Schlichtungsvorschlag mache (ich trete nicht mehr vom Kauf zurück, akzeptiere das kleinere Sofa, aber nicht die erste Summe bzw. den Gutschein), wie formuliere ich dies ohne nach deutschem Recht juristisch etwas falsch zu machen?

Veträge können als pdf vorgelegt werden

MfG

26. Mai 2013 | 14:28

Antwort

von


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Nach § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz "muss" die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung u. Haftungsrisiko des Anwaltes stehen. Nach § 34 RVG kann als Richtwert € 250 netto gelten. In diesem Rahmen erfolgt meine Erstberatung. Denn 7 Anwälte haben empfohlen, Ihr Gebot anzupassen. Bei dem Gegenstandswert von € 1000 bis zu € 4600 darf diese Beratung nur auf die Zusammenfassung mehrerer Fragen ausgerichtet sein und sich schon aus berufsrechtlichen Gründen nur auf eine Lösungsskizze beschränken. Die Auswertung eines Vertrages per PDF-Datei ist auf dieser Plattform nicht möglich. Ich bitte das zu beachten.


Der Kern Ihres Problems ist Ihre Formulierung:


„Telefonisch war das Beharren auf der ersten Summe nicht explizit vereinbart worden."


Mithin, die Frage, ob bei der einvernehmlichen und auch unstreitig gewollten Rückabwicklung des 1 Komplexes die vertragsauflösende Bedingung an die Gutscheinvariante geknüpft war oder an eine Barrückzahlung der Differenz, also € 1000.


Das bestimmt sich entweder nach der individuellen Vereinbarung – die Sie dann beweisen müssen – oder nach dem Kaufvertragstext oder nach etwaigen AGB. Und zwar in dieser Reihenfolge.


Im ersteren Fall (Gutscheinvariante) ist der zweite Kaufvertragstext nur ein Kaufvertragsangebot, das mit Ihrer Nichtannahme den ersten Kaufvertrag unberührt lässt.
Können Sie beweisen oder eröffnet der Vertragstext oder die AGB die Möglichkeit, dass Barerstattung des Differenzbetrages nach einvernehmlichem Rücktritt möglich und naheliegt, gilt der erste Vertrag fort mit Ihrem Anspruch auf Barrückzahlung von € 1000,-- Euro.


Das wird voraussichtlich sowohl ein deutsches Gericht, als auch ein dänisches Gericht nach Treu und Glauben unter Beachtung aller bekannten Umstände und der Verkehrssitte so auslegen, wobei die Frage, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist, sich nach dem sog. Internationalen Privatrecht (IPR) ausrichtet, in Deutschland in dem EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) normiert, inklusive etwaiger nationaler Verbraucherschutzrechte.

Ich empfehle in Verhandlungen einzutreten, ggf. vertreten durch einen „grenznahen" Kollegen, der in beiden Ländern auftritt.






Es würde mich freuen, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Stellen Sie bei Bedarf eine kostenlose Nachfrage zum Verständnis und nutzen gerne auch die Bewertungsfunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Burgmer
- Rechtsanwalt

AGB für Fernberatung unter www. rechtsanwalt-burgmer.de


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Ergänzung vom Anwalt 26. Mai 2013 | 16:16

Ein starkes Argument für eine "Schlichtungsvereinbarung" in Ihrem Sinne wäre, wenn der Händler die im Möbelkauf üblichen Lieferfristen für die eine oder die andere Sofavariante noch nicht in Gang gesetzt hat, mithin keinen Vertrauensschaden hat.

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