Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie sollten aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls erwägen, einen Anwalt mit der Abwehr der Forderungen zu beauftragen.
Denn dafür dürften nach meiner Ansicht die Chancen nicht allzu schlecht stehen, sogar aussichtsreich sein – im Einzelnen:
2. und 3.
Die Gegenseite müsste zunächst den Vertragsschluss samt Zahlungspflicht darlegen und beweisen können.
Da sehe ich einige Probleme:
- Vollmachtloses Handeln und sogar eher Handeln nicht im Namen der Firma (ohne Firmenstempel und alleinige Unterschrift) - tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, was heißt, er kann von dem vermeintlichen Vertreter, dem Partner, nicht eingewendet werden;
- Vertrag wurde an die Adresse des Partners versendet, so dass ich davon ausgehe (auch wegen der alleinigen Unterzeichnung), dass dieser nur auf in lautet und dieses derart auszulegen ist;
- Andere Anhaltspunkte nicht ersichtlich sein dürften und Urkunden den Anschein der Richtig- und Vollständigkeit grundsätzlich besitzen;
Dieses kann dem Ansinnen der Gegenseite gegenüber eingewendet warden.
4.
Zudem sind Ansprüche bis zum Jahr 2010 aller Voraussicht nach verjährt (dreijährige Verjährungsfrist), was schriftlich einzuwenden ist.
Dafür kommt es zwar auch auf die Fälligkeit und die Beendigung des Dienstleistungsvertrages an, aber ich würde dieses auf jeden Fall einwenden und ggf. anwaltlich prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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