Nutzungsrecht Zufahrt: Gäste; Be- und Entladen

| 11. Mai 2013 16:14 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Frage der Nutzungsberechtigung einer Auffahrt.

Guten Tag,

Wir haben eine Auseinandersetzung mit unseren Nachbarn über die Nutzung einer Zufahrt.
Sie gehört unseren Nachbarn, wir haben ein Nutzungsrecht. Die Formulierung im Kaufvertrag hierzu ist wie folgt:
„Der Veräußerer als künftiger Eigentümer des nicht veräußerten Teilstücks des Flurstücks xy räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Kaufgegenstandes das Recht ein, die in dem anliegenden Lageplan (Anlage) schraffiert eingezeichnete Zufahrtsfläche mit Kraftfahrzeugen zu befahren und zu begehen. Der jeweilige Eigentümer des Kaufgegenstandes ist ferner berechtigt, in dieser Zufahrtsfläche Ver- und Entsorgungsleitungen jeder Art zu verlegen und dort dauernd zu belassen.
Die Kosten der Verlegung, Unterhaltung und Instandsetzung der Leitungen trägt der jeweilige Nutzer. (...)
Bei der Zufahrtsfläche handelt es sich um eine reine Verkehrsfläche. Das Abstellen von Gegenständen auf dieser Fläche ist nicht gestattet."

Unsere Nachbarn akzeptieren, dass wir über die Auffahrt fahren. Schwierigkeiten gibt es in folgen Konstellationen:

1. Zulieferungen u.ä. - da wollen sie immer, dass die haltenden fahrzeuge sofort wegfahren

2. Wir haben hinter unserem Haus ein kleines Ferienhäuschen, das wir gelegentlich vermieten. Da die Zufahrt recht lang ist, würden wir den Gästen gern die Möglichkeit geben, zum Ein- und Ausladen jeweils kurz auf der Zufahrt zu halten. Dies kommt max. 1-2x pro Woche vor.
Die Nachbarn sind dadurch nicht an der eigenen Ein- und Ausfahrt gehindert, sie können nur nicht mehr bei der Einfahrt auf der Auffahrt wenden, um hinter ihrem Haus zu parken - sie würden sowohl rein- als auch rauskommen.
Sie kommen aber in jedem Einzelfall sofort an unsere Tür und verlangen, dass die Gäste wegfahren.

Meine Fragen:
1. Erstreckt sich unser Nutzungsrecht auch auf private Gäste und Gäste der Ferienwohnung?
2. Schließt es ein, dass wir und sie und zulieferer auf der Zufahrt halten (nicht parken)?

Unser Verhältnis zu den Nachbarn ist sonst ganz in Ordnung, aber diese Zufahrt löst immer wieder Streit aus. Wir möchten uns jetzt zusammensetzen, um das Problem aus der Welt zu schaffen, und dafür hätte ich gern Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Herzlichen Dank!

11. Mai 2013 | 18:23

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

da Sie ein Nutzungsrecht hinsichtlich der Auffahrt besitzen, können Sie die Auffahrt natürlich auch zum Be- oder Entladen benutzen, auch wenn dies Dritte sein sollten und wenn dies länger als drei Minuten dauert.
Dies ist bereits in der Vereinbarung selbst so vereinbart.

Sie können natürlich auch Ihren privaten Gästen und Gästen der Ferienwohnung die Auffahrt zum Befahren zur Verfügung stellen, sofern diese dort nicht parken und die Auffahrt zustellen. Da Ihre Nachbarn in diesem Fall auch noch weiterhin auf ihrem Parkplatz parken können, ist dies auch kein Problem, unabhängig davon, ob sie allein nicht mehr wenden können.

Dies folgt allein aus der Nutzungsvereinbarung und kann auch nicht durch Ihre Nachbarn eingeschränkt werden.


Ergänzung vom Anwalt 11. Mai 2013 | 19:45

Sehr geehrter Fragesteller,

ich muss ich meine Antwort nach nochmaliger Recherche dahingehend korrigieren, dass ein Be- oder Entladen eines Fahrzeuges solange nicht erlaubt ist, bis dieses ausdrücklich vereinbart worden ist (AG Paderborn, Urteil vom 28.6.2000, 54 C 188/00 ) oder sich aus anderen Umständen ergibt.

Wurde dies eventuell anderweitig oder mündlich schon einmal eingeräumt, eventuell noch unter Zeugen?

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. Mai 2013 | 00:13

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mir hat ja die zuerst gegebene Antwort besser gefallen :-) - leider hat der Anwalt nach Nach-Recherche seine zuerst gegebene Antwort revidieren müssen, aber die damit gezeigte Sorgfalt spricht natürlich für ihn.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Mai 2013
4,8/5,0

mir hat ja die zuerst gegebene Antwort besser gefallen :-) - leider hat der Anwalt nach Nach-Recherche seine zuerst gegebene Antwort revidieren müssen, aber die damit gezeigte Sorgfalt spricht natürlich für ihn.


ANTWORT VON

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