Bau eines Biogas-Endlagers ca. 30m vom Grundstück entfernt

10. Mai 2013 17:41 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um rechtliche Möglichkeiten gegen eine Baugenehmigung.

Wir haben einen schönen Ferienhof im Allgäu, den wir seit vielen Jahren mühevoll renoviert haben. Unser Nachbar hat ca. 150 m entfernt einen großen Bauernhof und betreibt dort schon seit einiger Zeit eine Biogasanlage. Letzten Frühling bekamen wir ein Schreiben, in dem wir als Nachbarn über eine geplante Baumaßnahme informiert wurden. Wir haben daraufhin mit den Nachbarn gesprochen, die uns sagten, dass es sich um einen kleinen Stallanbau handelt, der uns jedoch gar nicht betrifft, da dieser in eine Richtung gebaut wird, die wir von unserem Hof nicht einsehen können. Nun kamen wir vor einer Woche in unser Bauernhaus und gerade zum Anfang der Bauarbeiten. Wir sprachen zu Beginn der Ausgrabung nochmals mit der Landwirtin, die uns sagte, dass sie ja im Jahr davor schon gesagt hätte, dass dort einen Stallanbau und eine "Güllegrube" gebaut wird, die uns aber nicht betreffe, da die Baumaßnahmen in die andere Richtung gehen. Die Güllegrube war uns neu, denn sonst hätten wir uns bereits im Jahr davor eingehender darüber informiert. Einen Tag später trafen wir den Sohn der Familie und baten um detaillierte Infos. Er meinte, dass es sich um ein Biogas-Endlager handelt, dass am oben 1,5 Meter aus der Erde ragt "Hinten raus, also zu dem Bereich, den wir nicht sehen, würde es durch das abschüssige Gelände mehr rausragen. Seit heute ist das Silo aufgebaut und wir sind schockiert!! Es betrifft uns mehr, als uns je einer gesagt hat. Da das Gelände zu unserem Haus abfallend ist, sehen wir jetzt ein ca. 5-7 Meter hohes Silo!! Natürlich ist es auf der oberen Seite die angegebenen 1,5 Meter, zu unserer Seite, wo das Gefälle ist, sehen wir jedoch schreckliche 5 Meter Beton direkt vor dem Vorgarten. Zudem kommt am Ende ja noch eine Plane darauf, die sich dann noch stark nach oben hebt. Unsere Frage ist nun: 1. Gibt es Gründe bzw. Vorgaben, wie weit so ein Bio-Endlager vom Nachbargarten weg sein muss bzw. gibt es auch optische Vorgaben, da unsere Nachbarn das Silo sicher weiter von uns weg bauen hätten können ( Position für ein weiteres Endlager wurde schon genehmigt; dies wäre viel weiter von uns weg gewesen!).
2. Wir gehen momentan nicht mehr davon aus, dass der Bau rückgängig gemacht werden kann (oder doch???). Kann man bzgl. der optischen Ausrichtung des Endlagers (z. B. Eingrabung...) noch etwas erreichen? Wir wissen, dass um so ein Endlager Obstbäume gepflanzt werden müssen. Dies hat bei diesen Dimensionen gar keinen Effekt für uns!!
3. Kann man bis zur Klärung einen Baustopp erreichen?
Vielen dank für eine schnelle Antwort!

10. Mai 2013 | 20:40

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

in Ihrem Fall wären zunächst die Vorschriften des Bauplanungsrechts relevant, die den Nachbarn gemäß §§ 29 ff. BauGB drittschützen.

Allerdings müssten Sie hier innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnisnahme des gesamten (!)Bauprojektes gem. § 58 Abs.2 VwGO Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erheben.

Falls diese bereits um sein sollte, könnten Sie dennoch
bei Überschreitung der Genehmigung die Beseitigung der Teile verlangen, die den Rechtsverstoß bewirken (OVG NRW, Urteil v. 13.02.1986).

Allerdings empfiehlt sich gerade in baurechtlichen Angelegenheiten, keine unüberlegten Schritte ohne vorherige Akteneinsicht und genaue Prüfung der Sach- und Rechtslage zu tätigen.

Ich empfehle Ihnen daher zunächst ein Einschreiben an die Behörde, dass Sie Widerspruch gegen die Baumaßnahme einlegen und Akteneinsicht verlangen.

Mit Hilfe der Unterlagen lassen sich sodann auch die Fristen bzw. der konkrete bauliche Zustand überprüfen und ob hier baurechtswidrig gebaut worden ist (zum Beispiel bei Nichteinhaltung von Abstandsflächen).

Aber selbst wenn die Baugenehmigung durch Verpassung der Fristen unanfechtbar geworden wäre, hätten Sie die Möglichkeit, einen Antrag gem. §§ 48,49 VwVfG zu stellen und zu beantragen, dass die Genehmigung nachträglich aufgehoben wird bzw. noch verändert wird, zum Beispiel mit weiteren baulichen Auflagen.

Fazit: Unverzüglich an die Behörde per Einschreiben einen "Widerspruch formulieren" und die offensichtlichen Gründe anführen, wie zum Beispiel die Sichtversperrung und die Abstandsgrenzen.

Sodann auch gleich Akteneinsicht stellen, um die Sach- und Rechtslage zu überprüfen.

Wenn Sie dabei Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER