Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach der Rechtsprechng des BGH ( Urteil v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06
und Urteil v. 20.7.2011 – XII ZR 149/09
) sind Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, grundsätzlich als Schenkungen zu qualifizieren und unterliegen als solche den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. D.h. der BGH gewährt den Schwiegereltern bei Zuwendungen an das Schwiegerkind, die mit Rücksicht auf die Ehe ihres eigenen Kindes erfolgen, im Fall des Scheiterns der Ehe einen Rückforderungs-/Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB
).
Zunächst wird angenommen werden können, dass die Schenkung des Motorrades in der Vorstellung der Schwiegereltern erfolgte, die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrer Nochehefrau werde Bestand haben und die Schenkung werde demgemäß (auch) ihrem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen. Allerdings könnte Letzteres dann in Zweifel gezogen werden, wenn Ihre Ehefrau keine Motorradfahrerin ist und sie demgemäß auch während der intakten Ehe keinen Nutzen von dem Motorrad hatte.
Weiterhin werden die Schwiegereltern die Rückforderungsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht vor der Scheidung beanspruchen können, da während des Getrenntlebens der Eheleute nicht auszuschließen ist, dass die Ehepartner ihre eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen werden. Dies gilt jedenfalls, wenn die Eheleute erst kurze Zeit getrennt leben.
Schließlich ist Voraussetzung für einen Rückforderunganspruch gem. § 313 BGB
, dass die Beibehaltung der bestehenden Vermögensverteilung mit Treu und Glauben unvereinbar und unzumutbar wäre (BGHZ 129, S. 263; BGH NJW 1999, S. 353
; BGH NJW-RR 2006, S. 664
). Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die Schwiegereltern den Eheleuten bzw. dem Schwiegerkind zur Schaffung eines Familienheims erhebliche Zuwendungen machen, etwa wenn den Eheleuten je zur Hälfte ein Grundstück zur Bebauung oder ein Hausgrundstück schenkweise übereignet wird, sich die Eheleute trennen und das Schwiegerkind zwar auszieht, aber noch Miteigentümer des Grundstücks bleibt. Hiermit ist die Zuwendung eines Motorrades m.A.n. nicht vergleichbar. Es wird auch nicht unterstellt werden können, das Motorrad sollte der gemeinsamen ehelichen Zukunft der Eheleute dienen. Im Ergebnis wird meiner Auffassung nach die Beibehaltung der Vermögensverteilung , d.h. die Überlassung des Motorrades an Ihre Person, nicht mit Treu und Glauben unvereinbar und unzumutbar sein, so dass ein Anspruch aus § 313 BGB
voraussichtlich nicht bestehen wird.
Schließlich werden die Voraussetzungen für die Rückforderungsansprüche des Schenkungsrechts wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten ( §§ 527
, 528
, 530 BGB
) nicht vorliegen und auch Herausgabeansprüche nach § 812 BGB
nicht in Betracht kommen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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