Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn es sich um Ihre erste Verurteilung zu einer Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen handelte, erfolgt keine Eintragung ins Bundeszentralregister und solche Strafen müssen auch nicht angegeben werden, wenn danach gefragt wird (BAG, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen: 2 AZR 270/11
). Eine Obliegenheit zur Offenbarung, wenn nicht danach gefragt wird, besteht erst recht nicht.
Was Sie natürlich angeben müssen, ist der Umsatnd, dass Sie nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, wenn eine Fahrerlaubnis für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Wenn allerdings nicht danach bei der Einstellung gefragt wird, und aus der Stellenbeschreibung für Sie nicht erkennbar war, dass eine Fahrerlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, haben Sie durch die Nichtangabe des Fahrerlaubnisentzugs keine vorvertraglichen Obliegenehiten bei der Einstellung verletzt und den Arbeitgeber auch nicht arglistig getäuscht.
Es reicht aus, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind; weswegen dies der Fall ist bzw. dass Sie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt sind, brauchen Sie nicht anzugeben.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Art des zu besetzenden Abeitsplatzes die Angabe von nicht eingetragenen Vorstrafen erfordert (BAG, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen: 2 AZR 320/98
). Eine Ausnahme von dieser Regel ist weiterhin für solche Sachgebiete angezeigt, hinsichtlich derer es unabhängig von den Verhältnissen des Betriebs und des individuellen Zuschnitts der zu besetzenden Stelle offensichtlich und für jeden verständigen Bewerber in der konkreten Situation zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, über ein strafrechtlich relevantes Vorverhalten des Arbeitnehmers informiert zu werden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen: 15 Sa 64/10
). Hierfür sehe ich in Ihrem Fall aber keine Anhaltspunkte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Öffentlicher Dienst, Jobverlust durch Führerscheinentzug
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Zusammenfassung
Vorstrafen, die nicht im Bundeszentralregister eingetragen sind, muss der Bewerber bei der Einstellung im Regelfall nicht angeben.
Vorstrafen, die nicht im Bundeszentralregister eingetragen sind, muss der Bewerber bei der Einstellung im Regelfall nicht angeben.
Sehr geehrter Anwalt, sehr geehrte Anwältin,
nachfolgend möchte ich Ihnen folgenden, dringlichen Fall schildern.
Am 24.02.13 hatte ich einen Verkehrsunfall unter Einfluss von Alkohol.
Am 20.04.13 bekamm ich den Strafbefehl vom AG zugestellt mit Urteil vom 17.04.13.
Auferlegt wurden mir 45 Tagessätze Geldstrafe und ein Führerscheinentzug mit einer Sperrzeit zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 11 Monaten.
In der letzten Woche wurde ich zum Vorstellungsgespräch in der öffentlichen Verwaltung einer Stadt in meiner Nähe eingeladen.
Die zu besetzende Stelle(Angestelltenverhältnis) ist im Ordnungsamt angesiedelt mit u.a. dem Aufgabenbereich "ruhender Straßenverkehr" "Umwelt" und "Friedhofswesen".
Im Vorstellungsgespräch wurde mir keine Frage zu einer eventuellen Vorstrafe oder zu einer bestehenden Fahrerlaubnis gestellt.
In dieser Woche habe ich den Arbeitsvertrag unterschrieben und einen Personalbogen mit der Frage nach eventuellen Vorstrafen bekommen.
Heute stellte sich in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter heraus, dass auch Einsätze als Fahrer eines Dienst--KfZ möglich sind.
Dies war mir so nicht bewusste bzw. wurde in vorherigen Gesprächen nicht erwähnt.
Dass das Fahren jeglichen KfZs vorerst nicht in Frage kommt ist mir klar.
Nun meine Frage:
Habe ich gegen eine Obliegenheitspflicht verstoßen oder besteht die begangene Tat in keinem Verhältnis zur Stelle?
Muss eine Strafe von 45 Tagessätzen angegeben werden?
Kann ich in meiner Abteilung auch ohne das Erwähnen der Strafe nur angeben, dass ich keine Fahrerlaubnis besitze?
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